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1) Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des
Rindviehs.
§ 50. Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindvieh-
stücke, welche an dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile leiden, dürfen
von dem Besitzer solange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht
durch den beamteten Tierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit
der Tiere festgestellt ist.
8 51. Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größerer Aus-
dehnung auf, so kann die Zulassung der Pferde zur Begattung für die
Dauer der Gefahr allgemein von einer vorgängigen Untersuchung derselben
durch den beamteten Tierarzt abhängig gemacht werden.
8) Räude der Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Schafe.
8 62. Wird die Räudekrankheit bei Pferden, Eseln, Maultieren,
Mauleseln (Sarcoptes oder dermatocoptes Räube) oder Schafen (der-
matocoptes Räude) festgestellt, so kann der Besitzer, wenn er nicht die
Tötung der räudekranken Tiere vorzieht, angehalten werden dieselben sofort
dem Heilverfahren eines approbierten Tierarztes zu unterwerfen.
3. Besondere Vorschriften für Schlachtviehhöfe und öffentliche
Schlachthäuser.
§ 53. Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrolle unter-
stellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst
aufgestellte Schlachtvieh finden die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes
mit denjenigen Aenderungen Anwendung, welche sich aus den nachfolgenden
besonderen Vorschriften ergeben.
§ 54. Wird unter dem daselbst aufgestellten Schlachtoieh der Aus-
bruch einer übertragbaren Seuche ermittelt, oder zeigen sich Erscheinungen
bei demselben, welche nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes den
Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und
alle verdächtigen Tiere sofort in polizeiliche Berwahrung zu nehmen und
von jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen.
§ 55. Soweit die Art der Krankheit es gestattet (ogl. 88§ 31, 36, 43),
kann der Besitzer des erkrankten oder verdächtigen Schlachtviehs oder dessen
Vertreter angehalten werden, die sofortige Abschlachtung desselben unter
Aufsicht des beamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen vor-
zunehmen.
Diese Maßregel kann in dringenden Fällen auf alles andere, in der
betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche empfängliche Schlacht-
pieh ausgebehnt werden.
§ 56. Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Schlacht-
viehhöfe oder öffentliche Schlachthäuser für die Dauer der Senuchengefahr
gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere abgesperrt
werden.
Strengere Absperrungsmaßregeln dürfen nur in dringenden Fällen
angewendet werden.