Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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1) Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des 
Rindviehs. 
§ 50. Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindvieh- 
stücke, welche an dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile leiden, dürfen 
von dem Besitzer solange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht 
durch den beamteten Tierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit 
der Tiere festgestellt ist. 
8 51. Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größerer Aus- 
dehnung auf, so kann die Zulassung der Pferde zur Begattung für die 
Dauer der Gefahr allgemein von einer vorgängigen Untersuchung derselben 
durch den beamteten Tierarzt abhängig gemacht werden. 
8) Räude der Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Schafe. 
8 62. Wird die Räudekrankheit bei Pferden, Eseln, Maultieren, 
Mauleseln (Sarcoptes oder dermatocoptes Räube) oder Schafen (der- 
matocoptes Räude) festgestellt, so kann der Besitzer, wenn er nicht die 
Tötung der räudekranken Tiere vorzieht, angehalten werden dieselben sofort 
dem Heilverfahren eines approbierten Tierarztes zu unterwerfen. 
3. Besondere Vorschriften für Schlachtviehhöfe und öffentliche 
Schlachthäuser. 
§ 53. Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrolle unter- 
stellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst 
aufgestellte Schlachtvieh finden die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes 
mit denjenigen Aenderungen Anwendung, welche sich aus den nachfolgenden 
besonderen Vorschriften ergeben. 
§ 54. Wird unter dem daselbst aufgestellten Schlachtoieh der Aus- 
bruch einer übertragbaren Seuche ermittelt, oder zeigen sich Erscheinungen 
bei demselben, welche nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes den 
Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und 
alle verdächtigen Tiere sofort in polizeiliche Berwahrung zu nehmen und 
von jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen. 
§ 55. Soweit die Art der Krankheit es gestattet (ogl. 88§ 31, 36, 43), 
kann der Besitzer des erkrankten oder verdächtigen Schlachtviehs oder dessen 
Vertreter angehalten werden, die sofortige Abschlachtung desselben unter 
Aufsicht des beamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen vor- 
zunehmen. 
Diese Maßregel kann in dringenden Fällen auf alles andere, in der 
betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche empfängliche Schlacht- 
pieh ausgebehnt werden. 
§ 56. Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Schlacht- 
viehhöfe oder öffentliche Schlachthäuser für die Dauer der Senuchengefahr 
gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere abgesperrt 
werden. 
Strengere Absperrungsmaßregeln dürfen nur in dringenden Fällen 
angewendet werden.
	        
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