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7. Schins#testimununsen.
§s68. Das Geseg, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
bei Biehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (R.-G.-Bl.
S. 163) wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
§ 69. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft.
2. Gesetz zur Ausführung des Beichsgesetzes, betreffend Abänderung
des Gesetzes Über die Abwehr und Unterdrückung von Diehseuchen,
vom 1. Mai 1894, vom 18. Juni 1894. (G.S. S. 115.)
Wir Wilhelm, von Goltes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen zur Ansführung des Gesetzes, betreffend Abänderung des Reichs-
viehsenchengesetzes, vom 1. Mai 1894 (K.-G.-Bl. S. 405) mit Zustimmung
beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
§ 1. Die Provinzialverbände, die Kommunalverbände der Regierungs-
bezirke Kassel und Wiesbaden, der Landeskommunalverband der Hohen-
zollernschen Lande und der Kommnnalverband des Kreises Herzogtum
Lauenburg, sowie der Stadtkreis Berlin können beschließen, daß nach Fest-
stellung des Ansbruchs der Lungenseuche in einem Rindviehbestande alle
der Ansteckung ausgesetzte Tiere der Schutzimpfung unterworfen werden.
§ 2. Als der Ansteckung ausgesetzt gelten außer dem auf dem
Seuchengehöfte befindlichen Rindvieh auch solche Nindviehbestände, von
welchen nach den örtlichen Verhältnissen zu vermuten ist, daß sie während
der letzten sechs Monate vor dem Seuchenausbruch mit dem Rindvieh des
Seuchengehöftes in unmittelbare oder mittelbare Berührung gekommen
sind. Die Landespolizeibehörde entscheidet endgültig darüber, welche Vieh-
bestände als der Ansteckung ausgesetzt zu erachten sind.
8§ 3. Die Landespolizeibehörde hat die Ausführung der Schutz-
impfung gemäß der von ihr zu erlassenden Anweisung anzuordnen. Die
Impfung ist von beamteten Tierärzten oder unter deren Aufsicht von
anderen Tierärzten zu bewirken.
§ 4. Die Entschädigung, welche nach den Bestimmungen des
Artikels 7 a des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1994 für infolge der polizeilich
angeordneten Impfung eingegangene Tiere zu gewähren ist, sowie die
Kosten der Erhebung und Verwaltung der Beiträge und der Schätzung
werden innerhalb des Verbandes nach Maßgabe des vorhandenen Rind-
viehbestandes von sämtlichen Rindviehbesitzern aufgebracht.
Zur Bestreitung der Entschädigungen können auch die in Gemäßheit
der Bestimmungen in den 88 15ff. des Gesetzes vom 12. März 1881
(G.-S. S. 128) zu Entschädigungen für wegen Lungenseuche getötete Rinder
angesammelten Fonds verwendet werden.
8 5. Die Feststellung, ob ein Tier infolge der Impfung ein-
gegangen ist, erfolgt nach den Vorschriften im § 21 des Gesetzes vom
12. März 1881.
§6. Die näheren Vorschriften über die Schätzung, Ermittelung
und Auszahlung der zu gewährenden Entschädigung, sowie Über die Er-
hebung und Verwaltung der Beiträge werden von der Vertretung der
Verbände durch Reglements festgestellt, welche der Genehmigung der