Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Minister des Innern und für Landwirtschaft, Domänuen und Forsten 
bedürfen. 
§ 7. Die Bestimmungen ülber die Kosten des Verfahrens in den 
88 23 bis 28 des Gesetzes vom 12. März 1881 finden auch auf diejenigen 
Kosten Anwendung, welche aus der Anwendung der nach dem Reichsgesetze 
vom 1. Mai 1894 und nach dem gegenwärtigen Gesetze zulässigen veterinär- 
polizeilichen Maßregeln erwachsen. 
Urkundlich rc. 
3. Gesetz vom 12. März 1881, betreffend die Ausführung des 
Reichsgesetzes über Abw#s und 1 ür von Diehseuchen. 
.S. S. 128.)) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 mit Zustimmung beider 
Häuser des Landtags Unserer Monarchie für den ganzen Umfang derselben, 
was folgt: 
I Perfahren und Hehörden. 
§ 1. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unter- 
drückungsmaßregeln liegt unter der Oberleitung des Ministers für Land- 
wirtschaft, Domänen und Forsten den Regierungspräfidenten, Landräten 
und Ortspolizeibehörden ob. 
8 2. Die in dem Reichsgesetze den Polizeibehörden Überwiesenen 
Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, 
von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der Landrat ist befugt, die 
Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörde für den einzelnen Seuchenfall zu 
Übernehmen. 
Gegen Anordnungen der Polizeibehörde oder des bestellten Kommissars 
(§2 d. R.-G.) findet mit Ausschluß der Klage im Verwaltungsstreil- 
verfahren die Beschwerde bei den vorgesetzten Polizeibehörden und in 
letzter Instanz bei dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 
statt.) 
63. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Ausland 
in Gemäßheit der 88 7 und 8 des Reichsgesetzes zu erlassenden Anord- 
nungen sind von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 
oder mit dessen Genehmigung von den Regierungspräsidenten der Grenz- 
bezirke zu treffen. 
§ 4. Die im 8 11 des Reichsgesetzes erteilte Ermächtigung wird 
dem Regierungspräsidenten übertragen. 
8§ 5. Die Anordnung der Tötung eines verdächtigen Tieres in dem 
Falle des 8§ 13 des Reichsgesetzes steht derjenigen Polizeibehörde zu, welche 
der Ortspolizeibehörde bzw. dem bestellten Kommissar (§ 2 d. R.-G.) 
unmittelbar vorgesetzt ist. 
Für den Stadtkreis Berlin hat diese Befugnis der Polizeipräsident. 
1) Bal. Ab Nr. 1. 
½v 8 gi in ann des Ges. vom 22. Juli 1905. (G.S. S. 818.)
	        
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