Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 15. Innerhalb der Verbände (§ 14) werden die zur Bestreitung 
der Entschädigungen und der Verwaltungskosten erforderlichen Beträge nach 
Maßgabe des vorhandenen Bestandes an Pferden, Eseln, Manllieren und 
Mauleseln, sowie an Nindvieh derart erhoben, daß die Entschädigung für 
rotzkranke Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel den sämtlichen Besitzern 
solcher Tiere, die Entschädigung für lungenseuchekrankes Rindvieh den sämt- 
lichen Rindviehbesitzern auferlegt wird. 
§ 16. Die näheren Borschriften über die Verteilung der von den 
BVerbänden zu erhebenden Beträge auf die Besitzer der im § 15 bezeichneten 
Tiere, über die Ausschreibung und Erhebung der Beiträge, über die Aus- 
zahlung der Entschädigung und über die Verwaltung etwaiger aus den 
Ueberschüssen der Abgabe gebildeter Fonds werden von der Bertretung 
der Verbände durch Reglements feftgestellt, welche der Genehmigung der 
Minister des Innern und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten be- 
dürfen. 
Die in den einzelnen Landesteilen bestehenden, auf Grund der 
Vorschriften im § 60 des Gesetzes vom 25. Juni 1875 erlassenen Regle- 
ments bleiben bis zum Erlasse neuer Reglements mit der Maßgabe in 
Kraft, daß in betreff der Eutschädigung für auf polizeiliche Anordnung 
getötete oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallene Tiere die 
durch die §§ 57—64 des Reichsgesetzes und durch den § 13 des gegen- 
wärtigen Gesetzes gebotenen Aenderungen mit dem 1. April 1881 eintreten 
und daß von demselben Zeitpunkte ab in betreff der Entschädigungs= und 
Beitragspflicht Esel, Maultiere und Maulesel gleich den Pferden behandelt 
werden. 
§ 17. Der gemeine Wert der auf polizeiliche Anordnung getöteten 
oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Tiere muß — im 
ersteren Falle vor der Tötung — behufs Ermittelung der Eutschädigung 
durch Schätzung festgestellt werden. Die Schätzung der dem Besitzer zur 
Verfügung bleibenden Teile erfolgt sogleich nach Feststellung des Krankheits- 
zustandes des Tieres (8 21). 
Steht fest, daß in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes (§ 13) 
oder der 8§ 61 und 63 des Reichsgesetzes keine Eutschädigung gewährt 
wird, so ist die Schätzung nicht vorzunehmen. 
§ 18. Die Schätzung erfolgt durch eine aus dem beamteten Tierarzt 
und zwei Schiedsmännern gebildete Kommission. 
Für jeden Kreis (Oberamtsbezirk) sollen von dem Kreisk(Stadt).= 
ausschusse, wo ein solcher nicht besteht, von dem Kreistage, in den Städten, 
welche einem Kreisverbande nicht angehören, von der Gemeindevertretung 
aus den sachverständigen Eingesessenen des Bezirks alljährlich diejenigen 
Personen in der erforderlichen Zahl bezeichnet werden, welche für die 
Dauer des laufenden Jahres zu dem Amie eines Schiedsmannes zugezogen 
werden dürfen. 
Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Schieds- 
männer für den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen. 
Die Schiedsmänner sind von der Ortspolizeibehörde eidlich zu ver- 
pflichten. Dasselbe gilt, wenn an Stelle des beamteten Tierarztes ein
	        
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