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§ 15. Innerhalb der Verbände (§ 14) werden die zur Bestreitung
der Entschädigungen und der Verwaltungskosten erforderlichen Beträge nach
Maßgabe des vorhandenen Bestandes an Pferden, Eseln, Manllieren und
Mauleseln, sowie an Nindvieh derart erhoben, daß die Entschädigung für
rotzkranke Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel den sämtlichen Besitzern
solcher Tiere, die Entschädigung für lungenseuchekrankes Rindvieh den sämt-
lichen Rindviehbesitzern auferlegt wird.
§ 16. Die näheren Borschriften über die Verteilung der von den
BVerbänden zu erhebenden Beträge auf die Besitzer der im § 15 bezeichneten
Tiere, über die Ausschreibung und Erhebung der Beiträge, über die Aus-
zahlung der Entschädigung und über die Verwaltung etwaiger aus den
Ueberschüssen der Abgabe gebildeter Fonds werden von der Bertretung
der Verbände durch Reglements feftgestellt, welche der Genehmigung der
Minister des Innern und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten be-
dürfen.
Die in den einzelnen Landesteilen bestehenden, auf Grund der
Vorschriften im § 60 des Gesetzes vom 25. Juni 1875 erlassenen Regle-
ments bleiben bis zum Erlasse neuer Reglements mit der Maßgabe in
Kraft, daß in betreff der Eutschädigung für auf polizeiliche Anordnung
getötete oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallene Tiere die
durch die §§ 57—64 des Reichsgesetzes und durch den § 13 des gegen-
wärtigen Gesetzes gebotenen Aenderungen mit dem 1. April 1881 eintreten
und daß von demselben Zeitpunkte ab in betreff der Entschädigungs= und
Beitragspflicht Esel, Maultiere und Maulesel gleich den Pferden behandelt
werden.
§ 17. Der gemeine Wert der auf polizeiliche Anordnung getöteten
oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Tiere muß — im
ersteren Falle vor der Tötung — behufs Ermittelung der Eutschädigung
durch Schätzung festgestellt werden. Die Schätzung der dem Besitzer zur
Verfügung bleibenden Teile erfolgt sogleich nach Feststellung des Krankheits-
zustandes des Tieres (8 21).
Steht fest, daß in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes (§ 13)
oder der 8§ 61 und 63 des Reichsgesetzes keine Eutschädigung gewährt
wird, so ist die Schätzung nicht vorzunehmen.
§ 18. Die Schätzung erfolgt durch eine aus dem beamteten Tierarzt
und zwei Schiedsmännern gebildete Kommission.
Für jeden Kreis (Oberamtsbezirk) sollen von dem Kreisk(Stadt).=
ausschusse, wo ein solcher nicht besteht, von dem Kreistage, in den Städten,
welche einem Kreisverbande nicht angehören, von der Gemeindevertretung
aus den sachverständigen Eingesessenen des Bezirks alljährlich diejenigen
Personen in der erforderlichen Zahl bezeichnet werden, welche für die
Dauer des laufenden Jahres zu dem Amie eines Schiedsmannes zugezogen
werden dürfen.
Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Schieds-
männer für den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen.
Die Schiedsmänner sind von der Ortspolizeibehörde eidlich zu ver-
pflichten. Dasselbe gilt, wenn an Stelle des beamteten Tierarztes ein