Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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nicht beamteter Tierarzt zugezogen wird, für diesen, sofern derselbe nicht 
im allgemeinen als Sachverständiger beeidigt ist. 
§ 19. Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangen- 
heit zu besorgen ist, dürfen zu Schiedsmännern nicht ernannt werden. 
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Schätzung ist jeder 1. in eigener 
Sache, 2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, ver- 
schwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum 
dritten Grade verwandt, oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, 
auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht 
mehr besteht. 
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden, sind unfähig, an einer Schätzung teilzunehmen. 
§ 20. Die Kommission hat über das Ergebnis der Schätzung eine 
von den Mitgliedern derselben zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und 
dieselbe der Ortspolizeibehörde zu flbersenden. 
Das Ergebnis der Schätzung ist im Falle der Entschädigungsleistung 
für beide Teile verbindlich. 
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (8 19 Abs. 2 und 3) 
an der Schätzung teilgenommen, so ist die Schätzung nichtig und zu 
wiederholen. 
§ 21. Soweit eine Schätung stattfindet (§ 17), muß sofort nach 
der auf polizeiliche Anordnung vollzogenen Tötung oder möglichst bald 
nach dem Eingehen eines Tieres der Krankheilszustand desselben rücksichtlich 
der Entschädigungsleistung festgestellt werden. 
Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach vorgängiger Oeff- 
nung des Kadavers und sachverständiger prolokollarischer Aufnahme des 
Befundes durch den beamteten Tierarzt und den von dem Besitzer etwa 
zugezogenen Sachverständigen (§ 16 des R.-G.). 
Die Sachverständigen haben sich gutachtlich darüber zu erklären, ob 
durch den Gesamtbefund ein Fall der Rotzkrankeit oder der Lungenseuche 
oder eine sonstige Krankheit bei dem getöteten Tiere festgestellt ist, welche 
nach der Vorschrift in Z. 1 des § 62 des Reichsgesetzes in Verbindung mit 
der Bestimmung im 8 13 des gegenwärtigen Gesetzes eine Entschädigung 
ausschließt. 
Ergibt sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem be- 
amteten Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen, 
so ist das Obergutachten der technischen Deputation für das Veterinärwesen 
einzuholen. 
Durch die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarzies und der 
von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen, bzw. durch das Obergni- 
achten der technischen Deputation für das Beterinärwesen wird der Krank- 
heitszustand des getöteten Tieres in bezug auf die Entschädigungsfrage 
endgültig festgestellt. 
8§ 22. Die Verbände (8 14 Abs. 1) können beschließen, für an der 
Pockenseuche gefallene Schafe nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften 
eine Entschädigung zu gewähren:
	        
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