Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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1. die Entschädigung darf einschließlich des Wertes derjenigen Teile, 
welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen 
zur Berfügung bleiben, nicht den durch Schätzung festgestellten 
gemeinen Wert des Tieres Übersteigen; 
2. keine Entschädigung wird gewährt in den Fällen der 88 61, 62 
Z. 2 und 63 des Reichsgesetzes; 
3. zur Bestreitung der Entschädigung, sowie der Kosten der Erhebung 
und Verwaltung der Beiträge und der Schätzung wird innerhalb 
des Verbandes nach Maßgabe der vorhandenen Schafbestände 
von den sämtlichen Schafbesitzern ein verhältnismäßiger Beitrag 
aufgebracht. 
Der Beitrag wird nicht erhoben für Schafe, welche dem Reiche 
oder den Einzelstaaten gehören oder in Schlachtviehhöfen oder in 
öffentlichen Schlachthäusern aufgestellt oder erkrankt waren; 
4. die näheren Vorschriften über den Betrag und die Auszahlung 
der zu gewährenden Entschädigung, Über den Beitragsfuß und 
über die Erhebung und Verwaltung der Beiträge, sowie über 
die Schätzung der gefallenen Tiere werden von der Vertretung 
der Verbände durch Reglements festgestellt, welche der Genehmigung 
der Minister des Innern und für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten bedürfen. 
Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungspflicht 
auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung übertragen werden. 
III. Kosten des Verfahrens. 
§ 23. Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung 
der Maßregeln zur Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr oder 
durch die auf Veranlassung der Polizeibehörden ausgeführten tierärztlichen 
Amtsverrichtungen besondere Kosten erwachsen, sind dieselben aus der 
Sta##skasse zu bestreilten. Dasselbe gilt von der den Schiedsmännern 
(§ 18) als Ersatz für Reisekosten und Auslagen zu gewährenden Ver- 
gütung, welche im Verwaltungswege festgesetzt wird. 
§ 24. Die Kosten, welche aus der durch beamtete Tierärzte zu 
führenden Beaufsichtigung der Bieh= und Pferdemärkte, sowie der sonst 
zusammengebrachten Biehbestände und der öffentlich aufgestellten männlichen 
Zuchttiere erwachsen (§ 17 d. R.-G. und § 7 dieses G.), fallen dem Unter- 
nehmer zur Last und find in Ermangelung gütlicher Einigung von dem 
Regierungspräfidenten festzusetzen. Mehrere bei demselben Unternehmen 
beteiligte Personen haften für die Kosten solidarisch. Die Beitreibung der- 
selben erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren. 
§ 25. Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben: 
1. die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln 
in ihrem Bezirke zu verwendende Wachtmannschaft auf ihre Koflen 
zu stellen; 
2. die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirk- 
samen Durchführung der Orts= und Feldmarksperre in ihrem 
Bezirke vorgeschrieben werden;
	        
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