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1. die Entschädigung darf einschließlich des Wertes derjenigen Teile,
welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen
zur Berfügung bleiben, nicht den durch Schätzung festgestellten
gemeinen Wert des Tieres Übersteigen;
2. keine Entschädigung wird gewährt in den Fällen der 88 61, 62
Z. 2 und 63 des Reichsgesetzes;
3. zur Bestreitung der Entschädigung, sowie der Kosten der Erhebung
und Verwaltung der Beiträge und der Schätzung wird innerhalb
des Verbandes nach Maßgabe der vorhandenen Schafbestände
von den sämtlichen Schafbesitzern ein verhältnismäßiger Beitrag
aufgebracht.
Der Beitrag wird nicht erhoben für Schafe, welche dem Reiche
oder den Einzelstaaten gehören oder in Schlachtviehhöfen oder in
öffentlichen Schlachthäusern aufgestellt oder erkrankt waren;
4. die näheren Vorschriften über den Betrag und die Auszahlung
der zu gewährenden Entschädigung, Über den Beitragsfuß und
über die Erhebung und Verwaltung der Beiträge, sowie über
die Schätzung der gefallenen Tiere werden von der Vertretung
der Verbände durch Reglements festgestellt, welche der Genehmigung
der Minister des Innern und für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten bedürfen.
Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungspflicht
auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung übertragen werden.
III. Kosten des Verfahrens.
§ 23. Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung
der Maßregeln zur Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr oder
durch die auf Veranlassung der Polizeibehörden ausgeführten tierärztlichen
Amtsverrichtungen besondere Kosten erwachsen, sind dieselben aus der
Sta##skasse zu bestreilten. Dasselbe gilt von der den Schiedsmännern
(§ 18) als Ersatz für Reisekosten und Auslagen zu gewährenden Ver-
gütung, welche im Verwaltungswege festgesetzt wird.
§ 24. Die Kosten, welche aus der durch beamtete Tierärzte zu
führenden Beaufsichtigung der Bieh= und Pferdemärkte, sowie der sonst
zusammengebrachten Biehbestände und der öffentlich aufgestellten männlichen
Zuchttiere erwachsen (§ 17 d. R.-G. und § 7 dieses G.), fallen dem Unter-
nehmer zur Last und find in Ermangelung gütlicher Einigung von dem
Regierungspräfidenten festzusetzen. Mehrere bei demselben Unternehmen
beteiligte Personen haften für die Kosten solidarisch. Die Beitreibung der-
selben erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 25. Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben:
1. die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln
in ihrem Bezirke zu verwendende Wachtmannschaft auf ihre Koflen
zu stellen;
2. die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirk-
samen Durchführung der Orts= und Feldmarksperre in ihrem
Bezirke vorgeschrieben werden;