3. auf ihre Kosten die Hilfsmannschaften und Transportmittel zu
stellen, welche zur Ausführung der angeordneten Tötung kranker
oder verdächtiger Tiere oder zur unschädlichen Beseitigung der
Kadaver oder einzelner Teile derselben oder zu der angeordneten
Impfung gefährdeter Tiere erforderlich sind;
4. ohne Vergütung einen geeigneten Raum zu überweisen und mit
den nötigen Schutzmaßregeln zu versehen, in welchem die un-
schädliche Beseitigung verendeter oder gelöleter Tiere oder Teile
derselben, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle vor-
genommen werden kann, wenn dem Besitzer solcher Tiere ein
geeigneter Ort dazu fehlt.
§ 26. Wenn die im 9 25 3. 1 und 2 bezeichneten Schutzmaßregeln
Gemeinden und selbständige Gutsbezirke in örtlich verbundener Lage ge-
meinsam umfassen, so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser
Maßregeln nach demjenigen Maßstabe, nach welchem sie zu den Kreis-
abgaben beizutragen haben, oder, sofern es an einem feststehenden Beitrags-
fuße für die Aufbringung der Kreisabgaben fehlt, nach dem Maßstabe der
direkten Staatssteuern gemeinsam aufzubringen.
§ 27. Alle in den §8 23, 24, 25 nicht erwähnten, durch die an-
geordneten Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen der Polizeibehörde
gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigen-
tämer der erkrankten oder der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder
getöteten Tiere zur Last, außerdem auch demjenigen, in dessen Gewahrsam
oder Obhut (Stall, Gehöft, Weide rc.) sich die Tiere befinden, dem Be-
gleiter derselben und, soweit die Kosten durch Desinfektion von Ställen,
Standorten oder beweglichen Gegenständen oder Beseiligung der letzteren
veranlaßt sind, dem Inhaber derselben.
Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Verwaltungs-
3wangsverfahren beigetrieben werden.
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben auch diese
Kosten im Falle des Unvermögens der genannten Verpflichteten zu
tragen und erforderlichenfalls vorzuschießen.
§ 28. Im Wege statutarischer Regelung können für einzelne Kreise
zur gemeinschaftlichen Tragung der den Gemeinden und selbständigen
Gutsbezirken durch dieses Gesetz überwiesenen Kosten des Verfahrens und
zur Anlegung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Verscharrungsplätze be-
hufs# unschädlicher Beseitigung verendeter oder getöteter Tiere größere
Verbände gebildet werden.
IV. Schlusbestimmungen.
§ 29. Das gegenwärlige Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft.
Gleichzeitig wird das Gesetz vom 25. Juli 1875, betreffend die
Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen, aufgehoben, unbeschadet jedoch
der Vorschriften im § 16 des gegenwärtigen Gesetzes.
Mit dem gleichen Zeitpunkte treten alle übrigen mit den Bestim-
mungen des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden gesetzlichen
Vorschriften außer Kraft.