Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

3. auf ihre Kosten die Hilfsmannschaften und Transportmittel zu 
stellen, welche zur Ausführung der angeordneten Tötung kranker 
oder verdächtiger Tiere oder zur unschädlichen Beseitigung der 
Kadaver oder einzelner Teile derselben oder zu der angeordneten 
Impfung gefährdeter Tiere erforderlich sind; 
4. ohne Vergütung einen geeigneten Raum zu überweisen und mit 
den nötigen Schutzmaßregeln zu versehen, in welchem die un- 
schädliche Beseitigung verendeter oder gelöleter Tiere oder Teile 
derselben, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle vor- 
genommen werden kann, wenn dem Besitzer solcher Tiere ein 
geeigneter Ort dazu fehlt. 
§ 26. Wenn die im 9 25 3. 1 und 2 bezeichneten Schutzmaßregeln 
Gemeinden und selbständige Gutsbezirke in örtlich verbundener Lage ge- 
meinsam umfassen, so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser 
Maßregeln nach demjenigen Maßstabe, nach welchem sie zu den Kreis- 
abgaben beizutragen haben, oder, sofern es an einem feststehenden Beitrags- 
fuße für die Aufbringung der Kreisabgaben fehlt, nach dem Maßstabe der 
direkten Staatssteuern gemeinsam aufzubringen. 
§ 27. Alle in den §8 23, 24, 25 nicht erwähnten, durch die an- 
geordneten Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen der Polizeibehörde 
gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigen- 
tämer der erkrankten oder der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder 
getöteten Tiere zur Last, außerdem auch demjenigen, in dessen Gewahrsam 
oder Obhut (Stall, Gehöft, Weide rc.) sich die Tiere befinden, dem Be- 
gleiter derselben und, soweit die Kosten durch Desinfektion von Ställen, 
Standorten oder beweglichen Gegenständen oder Beseiligung der letzteren 
veranlaßt sind, dem Inhaber derselben. 
Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Verwaltungs- 
3wangsverfahren beigetrieben werden. 
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben auch diese 
Kosten im Falle des Unvermögens der genannten Verpflichteten zu 
tragen und erforderlichenfalls vorzuschießen. 
§ 28. Im Wege statutarischer Regelung können für einzelne Kreise 
zur gemeinschaftlichen Tragung der den Gemeinden und selbständigen 
Gutsbezirken durch dieses Gesetz überwiesenen Kosten des Verfahrens und 
zur Anlegung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Verscharrungsplätze be- 
hufs# unschädlicher Beseitigung verendeter oder getöteter Tiere größere 
Verbände gebildet werden. 
IV. Schlusbestimmungen. 
§ 29. Das gegenwärlige Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft. 
Gleichzeitig wird das Gesetz vom 25. Juli 1875, betreffend die 
Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen, aufgehoben, unbeschadet jedoch 
der Vorschriften im § 16 des gegenwärtigen Gesetzes. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte treten alle übrigen mit den Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden gesetzlichen 
Vorschriften außer Kraft.
	        
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