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4. Bestimmungen des Bundesrats über den Nachrichtendienst in
Diehseuchenangelegenheiten, vom 16. Juni 1898.
us 1. Vie Polizeibehörde hat jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten
e . (um der eseh- b, Esel, Maultiere und Maulesel,
Maul- euche des des Miindvieh, der Schafe, Ziegen und Schweine
und *5 euche des Ri
er 243 4 und 5 WG hhres vom 23. Juni 1880/1.
R.G.-Bl. 1894 S. 410) sowie von Schweineseuche (ein-
9eö Schwei nepest)
sofort den olizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Ge-
meinden auf mündlichem oder schriftlichem Wege, wo tunlich unter
des Telegraphen oder des Telephons mitzuteilen, welche ihrerseits den 2
ausbruch auf ortsübliche Weise zur Keuntnis der 3 zu bringen
2 nach erfolgter Feststellung der Maul= und 8 in einem
Drte z eamtete Tierarzt zur — weiterer Infektionen von bisher
nesh nicht betroffenen Gehöften nicht zugezogen worden (§ 15 des Viehseuchen-
— so bat die Poliheibehörde demselben von jedem solchen Falle sofort
ilun
. g Keiss#mts 2c. tierarzt hat am 15. und am letzten Tage jeden
Monats für seinen Amtsbezirk auf einer Postkarte eine Mitteilung an das
Kaiserliche Gesundheitsamt a zusenden, aus welcher sich ergibt, in wieniel Ge-
meinden (Stadtgemeinden, L## gemeinden, Gutsbezirken) und Gehöften des
Amtsbegirkes an jenem Tage die oben unter 1 genannten Seuchen
d. h. nachn den eltenden Vorschriften noch nich für er loschen erklärt Fhs
konnten. tvorhanden cget einer Seuche ist burch eine Null kenntlich zu
machen. r der Amtsbezirk des Tierarztes mehrere Krei e (Aemter 1),
so i für jeden Kreic 2c. eine " ondere Postkarte zu verwen
S Ausb as Erlöschen der Mau ind Klanensenche auf
den ver. o en esfuhr zund d von den Landesregiermgen zu bezeichnenden
Feetzmäck en und Viehhöfen haben bie dort mit der Handhabung der Veterinär=
E—1 Organe sofort dem Kaiserlichen Beeda auf telegraphi-
em Wege m uia
übrigen bestimmen die Landesregierungen, in welcher Weise der
Ausbruch und des Erlöschen der Maul= und Klauenseuche auf Viehmärkten und
Viehhöfen zu veröffentlichen ist.
5. Gesetz, betr. die Dienstbezüge der Kreistierärzte, vom 24. Juli 1904.
"Ü . 1609.)
6. Gesetz, betr. die Hauptmängel und Gewährfristen beim Diehhandel,
vom 27. März 1899. (R.-G.-Bl. S. 219.)
II. Viehtransport.
1. Reichsgesetz, betr. die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Dieh-
beförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876.
K.-G.-Bl. S. 163.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen, verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zu-
stimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:.
8 1. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, Eisenbahnwagen,