Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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4. Bestimmungen des Bundesrats über den Nachrichtendienst in 
Diehseuchenangelegenheiten, vom 16. Juni 1898. 
us 1. Vie Polizeibehörde hat jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten 
e . (um der eseh- b, Esel, Maultiere und Maulesel, 
Maul- euche des des Miindvieh, der Schafe, Ziegen und Schweine 
und *5 euche des Ri 
er 243 4 und 5 WG hhres vom 23. Juni 1880/1. 
R.G.-Bl. 1894 S. 410) sowie von Schweineseuche (ein- 
9eö Schwei nepest) 
sofort den olizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Ge- 
meinden auf mündlichem oder schriftlichem Wege, wo tunlich unter 
des Telegraphen oder des Telephons mitzuteilen, welche ihrerseits den 2 
ausbruch auf ortsübliche Weise zur Keuntnis der 3 zu bringen 
2 nach erfolgter Feststellung der Maul= und 8 in einem 
Drte z eamtete Tierarzt zur — weiterer Infektionen von bisher 
nesh nicht betroffenen Gehöften nicht zugezogen worden (§ 15 des Viehseuchen- 
— so bat die Poliheibehörde demselben von jedem solchen Falle sofort 
ilun 
. g Keiss#mts 2c. tierarzt hat am 15. und am letzten Tage jeden 
Monats für seinen Amtsbezirk auf einer Postkarte eine Mitteilung an das 
Kaiserliche Gesundheitsamt a zusenden, aus welcher sich ergibt, in wieniel Ge- 
meinden (Stadtgemeinden, L## gemeinden, Gutsbezirken) und Gehöften des 
Amtsbegirkes an jenem Tage die oben unter 1 genannten Seuchen 
d. h. nachn den eltenden Vorschriften noch nich für er loschen erklärt Fhs 
konnten. tvorhanden cget einer Seuche ist burch eine Null kenntlich zu 
machen. r der Amtsbezirk des Tierarztes mehrere Krei e (Aemter 1), 
so i für jeden Kreic 2c. eine " ondere Postkarte zu verwen 
S Ausb as Erlöschen der Mau ind Klanensenche auf 
den ver. o en esfuhr zund d von den Landesregiermgen zu bezeichnenden 
Feetzmäck en und Viehhöfen haben bie dort mit der Handhabung der Veterinär= 
E—1 Organe sofort dem Kaiserlichen Beeda auf telegraphi- 
em Wege m uia 
übrigen bestimmen die Landesregierungen, in welcher Weise der 
Ausbruch und des Erlöschen der Maul= und Klauenseuche auf Viehmärkten und 
Viehhöfen zu veröffentlichen ist. 
5. Gesetz, betr. die Dienstbezüge der Kreistierärzte, vom 24. Juli 1904. 
"Ü . 1609.) 
6. Gesetz, betr. die Hauptmängel und Gewährfristen beim Diehhandel, 
vom 27. März 1899. (R.-G.-Bl. S. 219.) 
II. Viehtransport. 
1. Reichsgesetz, betr. die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Dieh- 
beförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876. 
K.-G.-Bl. S. 163.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen, verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zu- 
stimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:. 
8 1. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, Eisenbahnwagen,
	        
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