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Beteiligien zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Unter-
suchungszweckes geschehen kann.
Sendungen, deren Eröffuung nicht angeordnet worden, sind den
Beteiligten sofort auszuantworten. Dasselbe gilt, soweit nach der Er-
öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
Derjenige Teil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung
nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem
Empfangsberechtigten abschriftlich mitzuteilen.
§ 102. Bei demjenigen, welcher als Täter oder Teilnehmer einer
strafbaren Handlung oder als Begünstiger oder Hehler verdächtig ist,
kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, sowie seiner
Person und der ihm gehörigen Sachen sowohl zum Zwecke seiner Er-
greifung, als auch dann vorgenommenen werden, wenn zu vermuten ist,
daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismilteln führen werde.!).
§ 103. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur behufs
Ergreifung des Beschuldigten oder behufs der Berfolgung von Spuren
einer strafbaren Handlung oder behufs der Beschlagnahme bestimmter
Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen
zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu
durchsuchenden Räumen befinde. Z
Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf die Räume, in
welchen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder welche er während der
Verfolgung betreten hat oder in welchen eine unter Polizeiaussicht stehende
Person wohnt oder sich aufhält.
8§ 104. Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäfisräume
und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder
bei Gefahr im Verzuge oder dann durchsucht werden, wenn es sich um
die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.
Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf Wohnungen von
Personen, welche unter Polizeiaussicht stehen, sowie auf Räume, welche
zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder welche der Polizei als Herbergen
oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen,
welche mittelst strafbarer Handlungen erlangt sind oder als Schlupfwinkel
des Glücksspiels oder gewerbsmäßiger Unzucht bekannt sind.
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. Sep-
tember die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in
dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von neun
Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
§ 105. Die Anordnung von Durchsuchungen steht dem Richter, bei
Gefahr im Verzuge auch der Staatsanwaltschaft und denjenigen Polizei-
und Sicherheitsbeamten zu, welche als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
den Anordnungen derselben Folge zu leisten haben.
Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Ges häftsräume oder
des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staats-
1) Bgl. hierzu den M.-Erl. vom 28. Januar 1860, betr. die Vornahme
von Haussuchungen. (Just. Min.-Bl. S. 118.