Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Beteiligien zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Unter- 
suchungszweckes geschehen kann. 
Sendungen, deren Eröffuung nicht angeordnet worden, sind den 
Beteiligten sofort auszuantworten. Dasselbe gilt, soweit nach der Er- 
öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. 
Derjenige Teil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung 
nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem 
Empfangsberechtigten abschriftlich mitzuteilen. 
§ 102. Bei demjenigen, welcher als Täter oder Teilnehmer einer 
strafbaren Handlung oder als Begünstiger oder Hehler verdächtig ist, 
kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, sowie seiner 
Person und der ihm gehörigen Sachen sowohl zum Zwecke seiner Er- 
greifung, als auch dann vorgenommenen werden, wenn zu vermuten ist, 
daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismilteln führen werde.!). 
§ 103. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur behufs 
Ergreifung des Beschuldigten oder behufs der Berfolgung von Spuren 
einer strafbaren Handlung oder behufs der Beschlagnahme bestimmter 
Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen 
zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu 
durchsuchenden Räumen befinde. Z 
Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf die Räume, in 
welchen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder welche er während der 
Verfolgung betreten hat oder in welchen eine unter Polizeiaussicht stehende 
Person wohnt oder sich aufhält. 
8§ 104. Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäfisräume 
und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder 
bei Gefahr im Verzuge oder dann durchsucht werden, wenn es sich um 
die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt. 
Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf Wohnungen von 
Personen, welche unter Polizeiaussicht stehen, sowie auf Räume, welche 
zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder welche der Polizei als Herbergen 
oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, 
welche mittelst strafbarer Handlungen erlangt sind oder als Schlupfwinkel 
des Glücksspiels oder gewerbsmäßiger Unzucht bekannt sind. 
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. Sep- 
tember die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in 
dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von neun 
Uhr abends bis sechs Uhr morgens. 
§ 105. Die Anordnung von Durchsuchungen steht dem Richter, bei 
Gefahr im Verzuge auch der Staatsanwaltschaft und denjenigen Polizei- 
und Sicherheitsbeamten zu, welche als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. 
den Anordnungen derselben Folge zu leisten haben. 
Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Ges häftsräume oder 
des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staats- 
  
1) Bgl. hierzu den M.-Erl. vom 28. Januar 1860, betr. die Vornahme 
von Haussuchungen. (Just. Min.-Bl. S. 118.
	        
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