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in welchen Pferde, Maultiere, Esel, Nindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine
befördert worden find, nach jebesmaligem Gebrauche einem Reinigungs-
verfahren (Desinfektion) zu unterwerfen, welches geeignet ist, die den
Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.
Gleicherweise sind die bei Beförderung der Tiere zum Füttern,
Tränken, Befestigen oder sonstigen Zwecken benutzten Gerätschaften zu
desinfizieren.
Auch kann angeordnet werden, daß die Rampen, welche die Tiere
beim Ein= und Ausladen betreten haben, sowie die Bieh-Ein= und Aus-
ladeplätze und die Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen nach jeder Be-
nutzung zu desinfizieren find.
§ 2. Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in bezug auf die
Eisenbahnwagen und die zu denselben gehörigen Gerätschaften (§ 1 Abs. 1
und 2) derjenigen Eisen bahnverwaltung ob, in deren Bereich die Ent-
ladung der Wagen stattfindet. Erfolgt die letztere im Auslande, so ist
zur Desinfektion diejenige deuische Eisenbahnverwalltung verpflichtet, deren
Bahn von den Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet zuerst be-
rührt wird.
Die Eisenbahnverwaltungen find berechtigt, für die Desinfektion
eine Gedühr zu erheben.
§ 3. Der Bundesrat ist ermächtigt, Ausnahmen von der durch die
68 1 und 2 festgesetzten Berpflichtung für den Verkehr mit dem Auslande
insoweit zuzulassen, als die ordnungsmäßige Desinfektion der zur Bieh-
beförderung benutzten, im Auslande entladenen Wagen vor deren Wieder-
eingang genügend sicher gestellt ist.
Auch ist der Bundesrat ermächtigt, Ausnahmen von der gedachten
Verpflichtung für den Verkehr im Inlande zuzulassen, jedoch für die Be-
förderung von Rindvieh, Schafen und Schweinen nur innerhalb solcher
Teile des Reichsgebietes, in welchen seit länger als drei Monaten Fälle
von Lungenseuche und von Maul- und Klauenseuche nicht vorgekommen sind.
§ 4. Die näheren Bestimmungen über das anzuordnende Verfahren,
über Ort und Zeit der zu bewirkenden Desinfektionen, sowie über die
Höhe der zu erhebenden Gebühren werden auf Grund der von dem
Bundesrat aufzustellenden Normen von den Landesregierungen getroffen.
8§ 5. Im Eisenbahndienste beschäftigte Personen, welche die ihnen
nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen vermöge
ihrer dienstlichen Stellung oder eines ihnen erteilten Auftrages obliegende
Pflicht der Anordnung, Ausführung oder Ueberwachung einer Desinfektion
vernachlässigen, werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark und wenn in-
folge dieser Vernachlässigung BVieh von einer Seuche ergriffen worden,
mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft, sofern nicht durch die Vorschriften des Strafgesetzbuches eine der
Art oder dem Maße nach schwerere Strafe angedroht ist.
§6. Der 8 6 des Gesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen
die Rinderpest betreffend (B.-G.-Bl. S. 105), ist aufgehoben.
Urkundlich 2c.