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2. Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Gesetzes vom
25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei
Diehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 16. Juli 1904.
(R.G.-Bl. S. 311.)
Der Bundesrat hat in Ausführung der §8§ 3 und 4 des Gesetzes vom
25. Februar 1876, betreffend die Seitipung von Asekungestofen bei Bieh-
beförderungen auf Eisenbahnen (R.-G.-Bl. S. 163), unter ebung der Be-
kanntmachungen vom 20. Juni 1886 (Z.-Bl. für das Deutsche Rieh S. 200)
und vom 26. Juli 1899 (Z.-Bl. für das Deutsche Reich S. 288) nachstehende
Festsetzungen getroffen:
Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Desinfektion.
§ 1. 1. Die Beschlußfafsung über die Zulafsung von Ausnahmen von
der durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes begründeten Verpflichtung bleibt dem
Bundesrate vorbehalten.
2. Denjenigen Eisenbahnverwaltungen, deren Betrieb auf einer im Aus-
lande belegenen Station endet, kann jedoch von der Regierung des deutschen
Grenzstaats gcttattet werden, die Desinfektion der Wagen vor deren Wieder-
eingang im Auslande vorzunehmen, wenn genügende Sicherheit für eine
ordnungsmäßige Ausführung ße oten wird.
2. Sofern vom Bundesrate nicht weitergehende Ausnahmen für den
Verkehr mit dem Auslande zugelassen find, ist eine nochmalige Reinigung (§ 7
Abs. 1) der im Auslande gereinigten Wagen bei der sch in das Reichs-
gebiet nicht erforderlich, wenn die Reinigung im Auslande derart bewirkt wurde,
— alle von der Viehbeförderun Frührenden Verunreinizungen vollständig
b fitiat find; die Wagen find in 2 en Falle nur der eigentlichen Desinfektion
&* Abs. 2) zu unterwerfen.
§ 3. 1. Die Beschlußfassung des Bundesrats über die Zulassung und
den Umfang von Ausnahmen für den Verkehr im Inland erfolgt auf Grund
der von den beteiligten Landesregierungen beizubringenden Nachweise darüber,
daß die Ausnahmen nach dem allgemeinen Gesundheitszustande der betreffenden
Tierarten in den fraglichen Ländern oder Landesteilen unbedenklich find. Die
ulassung von Ausnahmen für die Beförderung von Rindvieh, Schafen oder
chweinen ist an die Beibringung eines Nachweises über das Vor sein
der im § 3. Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzung gebunden.
2. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers,
der Reste von Anbindesträngen usw. sowie zur Reinigung der Wagen und
Gerätschaften nach jedesmaligem Gebrauche (§ 7 Abs. 1, 5 und 6 und § 8) bleibt
jedoch auch dann bestehen, wenn Ausnahmen von einer eigentlichen Desinfektion
der Wagen und Gerätschaften zugelassen werden.
Verfahren, Ort und Zeit der Desinfektion; Höhe der Gebühren.
§ 4. 1. Ein der Desinfektion unterliegender leerer Wagen darf in keinem
Falle vor Berndigung der Desinfektion in ung genommen werden; nur
zum Zwecke der Fersührung nach der Desinfektionsstelle ist es gestattet, ihn
in einen Zu ustellen.
2. * Sicherung der Desinfektion find alle mit Tieren (§ 1 des Gesetzes)
beladenen Wagen schon auf der Versandstation (oder Umladestation) — aus
dem Auslande kommende auf der Grenzübergangsstation — auf beiden Seiten
sorgfält mit Satteln von gelber Farbe und mit der Aufschrift „Zu d#esinfizieren“
zu bekleben. Sofern ein Wagen verschärsten Desinfektion unterzogen werden
muß (ogl. § 7 Abf. 3), it er mit Zetteln von Lelder arbe mit einem in der
Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen und der Aufschrift „Verschärft zu
desinfizieren“ zu bekleben. Die Zuzführer und sämtliche gangsstationen
sowie die Empfangsstationen haben darauf zu achten, daß die Zettel an beiden
Seiten vorhanden sind, und haben sie unverzüglich zu ersetzen, wenn fie fehlen.