Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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t der esntten 2 die Zettel *8 Zns und an ihrer Stelle solche 
Aufdrucke „Des 
Waanzubringen, die erst bei der 
** des Wagens r beseitigen find. 
K. Wird f est-IF daß nach einer früheren Benutzung zur Bieh- 
beförderung nich nicht vorschrifismäßig gereinit und desinfiziert wurden, 
so find sie *8 nachträglicher Reinigung und Desinfektion denselben 
Scerungsmabnah en wie die von Tieren entladenen Wagen der zuständigen 
## ren. 
es .— für den Verkehr mit dem Auslande zu- 
SE E S 
ieren nach dem ande ahnwagen 
infektion leer derlenigen inländischen Grenzstation zurückgelangse, aeber. 
die Zrein ggaegangen 
ie eltion ist an dem Drte der Entladung (oder Um- 
— alsbald nach eerung der 2 en — im Verkehre mit Ausland 
auf der Station des Wiedereinganges vergleich= aber § 1 Abs. 2) alsbald 
nach der Ankunft der Wagen —, und zwar längstens binnen 24 Stunden zu 
öK Interesse einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrolle 
kenn jedo die Desinfektion auf 3 oder mit Genehmigung der Landes- 
erung an einzelnen Stationen (Desinfektionsstationen) zentr a#tert werden. 
Iselchen Fallen ist jede Eisenbahnstation eine bestimmte Desinfektions- 
—2 ein für allemal zu begeichnen und die Frist zu bestemmen, P 
die entladenen Wagen desinfiziert werden müssen. 
#e — von der Entladung bis zur Vollendung der de 
3. Für Orte, wo sich mehrere durch Schienenstränge verbundene * 
bahnstationen gesng 7 kann — auch wenn es sich um Stationen verschiedener 
Verwaltungen — die Errichtung einer gemeinsamen Desinfektionsanstalt 
angeordnet werden. 
4. Die nach den Desinfektionsstationen oder Desinfektionsanstalten über- 
führenden Wagen kan. karennt es ihrt Buart Lestattet zur Verhütung einer 
ung von n ’n 5“ ee fallen, d Herätschaf aften, 
oh, Dünger usw e * en; 
treffen, rr u it r tzetitiogeg ersichrzuung sicherItellen und naerg 
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5. Die * Beförderung von Tieren (§ 1 des Gesetzes) in #einellsrdar en 
benutzten Gepäckwagen und Hundebehältnisse sowie die zur Aufnahme Sle 
Se#dungen auf bestimmten Strecken in die üge eingesten lten und b 
Güterwag (Kurs wagen, essmmele brauchen erst auf — 
ländisches (ua indessel §1 station des Zuges oder d Kurses, 
für den sie eingestellt sind, der e und Desinfektion lünterzogen werden. 
Die unterwegs entladenen und leer bis ur Endstation laufenden Wagen find 
zurs Verküütun des Herausfallens von 7 und Auswurfsftoffen sorpfältig 
en zu halten. Biehsammelwagen, die voll besetzt gewesen und vor d 
ation entleert worden find, dürfen vor srsnger Reinigung und 
  
  
  
Desinfektion nicht weiter benutzt werden. Auch in die wischenstationen 
entladenen Teile eines Sammelwagens sind vor der snschn keine Tiere 
ellen. Bei erung von Bieh mit G cken oder Gülern 
mehr 
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ie gehe en Pagemramme sind Vorkehrungen zu treffen, die eine 
§ 7. 1. Der eigenklichen Desinfektion der Wagen muß stets eine Reini- 
zung — Beseiti der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von An- 
be be * e ein gridsches Sbwascher mit *7 sier — vor- 
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er brfolgen. Die K##ng’ nur dann als — anzus . Wti.y.
	        
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