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t der esntten 2 die Zettel *8 Zns und an ihrer Stelle solche
Aufdrucke „Des
Waanzubringen, die erst bei der
** des Wagens r beseitigen find.
K. Wird f est-IF daß nach einer früheren Benutzung zur Bieh-
beförderung nich nicht vorschrifismäßig gereinit und desinfiziert wurden,
so find sie *8 nachträglicher Reinigung und Desinfektion denselben
Scerungsmabnah en wie die von Tieren entladenen Wagen der zuständigen
## ren.
es .— für den Verkehr mit dem Auslande zu-
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ieren nach dem ande ahnwagen
infektion leer derlenigen inländischen Grenzstation zurückgelangse, aeber.
die Zrein ggaegangen
ie eltion ist an dem Drte der Entladung (oder Um-
— alsbald nach eerung der 2 en — im Verkehre mit Ausland
auf der Station des Wiedereinganges vergleich= aber § 1 Abs. 2) alsbald
nach der Ankunft der Wagen —, und zwar längstens binnen 24 Stunden zu
öK Interesse einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrolle
kenn jedo die Desinfektion auf 3 oder mit Genehmigung der Landes-
erung an einzelnen Stationen (Desinfektionsstationen) zentr a#tert werden.
Iselchen Fallen ist jede Eisenbahnstation eine bestimmte Desinfektions-
—2 ein für allemal zu begeichnen und die Frist zu bestemmen, P
die entladenen Wagen desinfiziert werden müssen.
#e — von der Entladung bis zur Vollendung der de
3. Für Orte, wo sich mehrere durch Schienenstränge verbundene *
bahnstationen gesng 7 kann — auch wenn es sich um Stationen verschiedener
Verwaltungen — die Errichtung einer gemeinsamen Desinfektionsanstalt
angeordnet werden.
4. Die nach den Desinfektionsstationen oder Desinfektionsanstalten über-
führenden Wagen kan. karennt es ihrt Buart Lestattet zur Verhütung einer
ung von n ’n 5“ ee fallen, d Herätschaf aften,
oh, Dünger usw e * en;
treffen, rr u it r tzetitiogeg ersichrzuung sicherItellen und naerg
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5. Die * Beförderung von Tieren (§ 1 des Gesetzes) in #einellsrdar en
benutzten Gepäckwagen und Hundebehältnisse sowie die zur Aufnahme Sle
Se#dungen auf bestimmten Strecken in die üge eingesten lten und b
Güterwag (Kurs wagen, essmmele brauchen erst auf —
ländisches (ua indessel §1 station des Zuges oder d Kurses,
für den sie eingestellt sind, der e und Desinfektion lünterzogen werden.
Die unterwegs entladenen und leer bis ur Endstation laufenden Wagen find
zurs Verküütun des Herausfallens von 7 und Auswurfsftoffen sorpfältig
en zu halten. Biehsammelwagen, die voll besetzt gewesen und vor d
ation entleert worden find, dürfen vor srsnger Reinigung und
Desinfektion nicht weiter benutzt werden. Auch in die wischenstationen
entladenen Teile eines Sammelwagens sind vor der snschn keine Tiere
ellen. Bei erung von Bieh mit G cken oder Gülern
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ie gehe en Pagemramme sind Vorkehrungen zu treffen, die eine
§ 7. 1. Der eigenklichen Desinfektion der Wagen muß stets eine Reini-
zung — Beseiti der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von An-
be be * e ein gridsches Sbwascher mit *7 sier — vor-
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