fullscreen: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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durch sie alle von dem Vi ns 7* herrührenden Verunreinigungen voll- 
ständig beseitigt sind; auch die in Fugen der Wagenböden eingedrungenen 
in. vollständig — aforderlichenfall unter ae von eisernen 
Geräten mit abgestumpften Spitzen und Rändern — zu entf 
2. Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in — Fällen, wo der 
— nur teilweise mit Vieh beladen war, auf alle Teile des Wagens oder 
ten Wagenabteils zu erstrecken. Sie muß bewirkt werden: 
r unter — Verhälnissen durch Waschen der Fußböden, Decken 
und #e ände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Soda- 
lange, zu *rlr deren Herstellung mindestens 2 Kilogramm Soda auf 100 
Liter Wasser S find: 
b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand 
Rauschbrand, Fr- und Rinderseuche, Maul- uand- Aaueneu Rot, , 
Rotlauf der Schweine oder S wewieseuche einschließlich Schweine- 
pest) oder des —— Verdach 6 einer solchen Insr ion durch An- 
wendung des unter a vorgeschriebenen Verfahrens und außerdem 
durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit 
einer dreiprozentigen Lösung Pingr efolschwefeläremischung. Letztere 
ist durch Mischen von zwei Raumteilen rohem Kresol (Cresolum 
crudum des Arzneibuchs für das Deussche Reich) und einem Raum- 
teile roher Schwefelsäre (Acidum sulfuricum erndum bes Arznei- 
buchs für das Deutsche Reich) bei 9 neher Temperatur zu berriten. 
Zur Herst rstellung der Et ozentigen Lö arsie vin ung frühesten 
4 Stunden, spätestens Maonal- 5 uund bieeun enutzt 28 
Die Lösung i innerhalb 24 Stunden zu verwenden. Anstatt des 
Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem geeigneten Des- 
infektionsapparat erfo hen 
8. Die vers e Desinfeltion (Abs. 2 unter b) ist in der Regel nur gauf 
Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedo 
dam vorzunehmen, wenn die apen zur Beförderung von Klauenvie un 
verseuchten Gege nden, d de von solchen Stationen, in deren Umkkreise von 20 
Kilometer d aul- und Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen 
erklärt ode, ist, gedient baben, oder wenn die Bahnbeamten von Umständen 
Kenntnis erlangen, die es zwer ellos machen, daß eine Infektion des Wagens 
durch Rinderpest, Milzbran auschbrand, Wild- und Rinderseuche aul- 
und Klauenfeuche, Rotz, Rotlauf der Schweine oder Schweineseuche (#nnichlten lich 
Schweinepest) vorliest ar oder die den dringenden Verdacht einer solchen Inf 
bd ründen. Der Landespolizeibehörde Reit vorbehalten, die vesschir e Des- 
ektion auch in anderen en anzuordnen, wenn sie es 4 Verhütung der 
Verschlepoun der bezeichneten Seuchen für merläßlich erach 
4. Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung aacht — en Des- 
infektion zu unterwerfen sind, ist die Verschalung abzunehmen und ebenso wie 
der Wagen zu reinigen und zu desinfizieren. 
5. Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muß, 
in ausreichender Weise zu reinigen. Hat eine Infektion des Wagens durch 
eine der im Abs. 2 unter b genannten Seuchen stattgefunden, oder liegt der 
dringende Verdacht einer sänte Infektion vor, so G die Polsterung ver- 
brannt werden. en selbst ust in der in den Abs. 1 bis 3 angegebenen 
Beise zu behandeln. n ieh — deren Fele nicht entfernbar 
ist, dürfen im vi#n Tulan de nicht wie er beladen wer 
agen, die zur Beförderung von den een Stücken Kleinvieh in 
Kisten oder Käfigen gedient haben und durch Streu, Futter, Auswurfstoffe 
usw. verunreinigt wurden, gilt, vorbehaltlich der ehungen im Abs. 2 unter 
b und im Abs. 3, eine Waschung der ene.. des ußbodens und der Decke 
mit heißem Wasser als ausreichende Desinf 
8. 1. l W di 8 die bei der Verlad 
und mm–r n t Es — ee 160 eb der zu E* 
Pochncen benntzten Gerätschaften der vee gen zu reinigen und zu
	        
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