Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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2. Die b ichen Ranwen unb Einladebrũcken d ut s a 
deg müssen bei Benutzung zur Leerr cden Sut einmal nach 
orschrift en im § 7 gereinigt und . wer Der weee 
d ) vorbehalten, eine häufigere D 
* 1. Die festen Rampen, die — u — r— und die 
Viehhõö zwesee Bansen usw.) r Eisenbahn vermaltungen d 1 von 
Streu, Dünger usw. gael gesäubert RNampen mit undurchl oden 
und feste t ampen #n b bei Benutzung zur Viehoorlohung. bin 
mindestens einmal mit Wasser zu spülen 
Sind die Anlagen durt Klauenwieh aus herseuchten Gegenden ( 
Abs. 5 benutzt worden, Nias müssen sie außerdem desinfiziert werden. K. 
übri en ist ihre Droinfektion allgemein oder für den Verkehr mit einzelnen der 
1 des Gesetzes srieichneten Tierarten oder für gewisse Gegenden nur an- 
Forgger wenn eine bestimmte Gefahr der Verbreitung von Seuchen vorliegt. 
as in vorstehenden Fällen von den Eisenbahnverwaltungen vorzu chreibende 
Desinfektionsverfahren ist den Festsehungen im §7 a en. Im 
wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts einer solchen fin etwe er- 
forderliche weitergehende Sicherungsmaßregeln von den igen Polizei= 
behörden anzuordnen; Nampen mit zuechlesfigem Boden und este hölzerne 
Rampen müssen beim Vorhandensein der im § 7 2 unter b und Abs. 3 be- 
zeichneten Voraussetzungen in der dort ange denb Weise desinfiziert werden. 
10. 1. Streumaterialien, Dünger usw. sind zu sammeln und so auf- 
zubewayren daß Vieh damit nicht in Berührung kommen kann 
2. Die Abfuhr des Düngers darf in Fällen von Ro# nicht durch Pferde- 
g#ineme, 7 in eab en nicht keen Rindviehgespanne gescheben und muß in di ten 
r jssern 8 erfolgen, so daß eine Verunreinigung der Straßen, 
usw. durch Düngerteile kgelaltsen ist 
ünger von Tieren, die an Ninderpest, Milzbrand, Rauschbrand, 
Wild- und RNöcherseuche oder * leiden oder einer dieser Seuchen verdächtt 
find, muß verbrannt oder g t oder so tief brvergraben werden, daß er mit 
einer . ein Meier — Erdschicht bedeckt 
Dünger von Tieren, die mit Maul= und m— ¾% Nolauf der 
Schweite oder mit Schweineseuche (einschließlich ESchweisebeit 2 haftet oder 
einer dieser Seuchen verdächtig find, muß entweder i (Abs. 3) 
beseitigt ozer mit einer dreiprozentigen. ösung der —= äuremischung 
W z b), die vollständig mit dem Dünger zu durchmischen ist, des- 
infiziert werden 
§ 11. 1. Bei Bemessung der von den Eisenbahnverwaltungen für die 
Desinfektion der Eisenbahnwagen und der dazu az gehörigen Gerätschaften zu er- 
hebenden Gebühr (8 2 Ubogo 2 des 9e etzes) ist davon auszugehen, daß diese 
lediglich bestimmt ist, Ersatz für die durch die Desinfektion bedingten außer- 
ordentlichen Aufwendungen zu gewach ren. Für die Desinfektion der 
sowie“! der er Vieh= Ein- und Ausladeplätze und der Biehhöfe (Buchten, Bansen 
enbahnverwaltungen ist eine Gebühr nicht zu erhe 
Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht 
auf sie vorzunehmende Reinigung (§ 3 Abs. 2, 87 E 1, 5 und 6, S8. 89 
Abs. 1) darf eine Wit beanspruch werden 
3. Die Gebühr ist unabh a onder rnun die der Viehtransp 
durchlaufen - s dem durchs en en e Selbstkosten ans 2 
Stationen im ver einer und t N 3 bann * erwaltung ishe 
öhe, un zwar 8 einem Sate un igli n Wagen 
t g des Reichsei ts, vtueen mit 
Zuhhahen dunen mit Iustunmung de aes bgeilenba n. m 
* 
8 12. Die Eisenbahnverwal ben dafür zu sorgen hah die zur 
un von An ehmesto en bei Bi beforberun 4 inmrechend . 
Eit es erforderlich eiten unter verantwort Nicher Vertaa ahree 
werden
	        
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