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2. Die b ichen Ranwen unb Einladebrũcken d ut s a
deg müssen bei Benutzung zur Leerr cden Sut einmal nach
orschrift en im § 7 gereinigt und . wer Der weee
d ) vorbehalten, eine häufigere D
* 1. Die festen Rampen, die — u — r— und die
Viehhõö zwesee Bansen usw.) r Eisenbahn vermaltungen d 1 von
Streu, Dünger usw. gael gesäubert RNampen mit undurchl oden
und feste t ampen #n b bei Benutzung zur Viehoorlohung. bin
mindestens einmal mit Wasser zu spülen
Sind die Anlagen durt Klauenwieh aus herseuchten Gegenden (
Abs. 5 benutzt worden, Nias müssen sie außerdem desinfiziert werden. K.
übri en ist ihre Droinfektion allgemein oder für den Verkehr mit einzelnen der
1 des Gesetzes srieichneten Tierarten oder für gewisse Gegenden nur an-
Forgger wenn eine bestimmte Gefahr der Verbreitung von Seuchen vorliegt.
as in vorstehenden Fällen von den Eisenbahnverwaltungen vorzu chreibende
Desinfektionsverfahren ist den Festsehungen im §7 a en. Im
wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts einer solchen fin etwe er-
forderliche weitergehende Sicherungsmaßregeln von den igen Polizei=
behörden anzuordnen; Nampen mit zuechlesfigem Boden und este hölzerne
Rampen müssen beim Vorhandensein der im § 7 2 unter b und Abs. 3 be-
zeichneten Voraussetzungen in der dort ange denb Weise desinfiziert werden.
10. 1. Streumaterialien, Dünger usw. sind zu sammeln und so auf-
zubewayren daß Vieh damit nicht in Berührung kommen kann
2. Die Abfuhr des Düngers darf in Fällen von Ro# nicht durch Pferde-
g#ineme, 7 in eab en nicht keen Rindviehgespanne gescheben und muß in di ten
r jssern 8 erfolgen, so daß eine Verunreinigung der Straßen,
usw. durch Düngerteile kgelaltsen ist
ünger von Tieren, die an Ninderpest, Milzbrand, Rauschbrand,
Wild- und RNöcherseuche oder * leiden oder einer dieser Seuchen verdächtt
find, muß verbrannt oder g t oder so tief brvergraben werden, daß er mit
einer . ein Meier — Erdschicht bedeckt
Dünger von Tieren, die mit Maul= und m— ¾% Nolauf der
Schweite oder mit Schweineseuche (einschließlich ESchweisebeit 2 haftet oder
einer dieser Seuchen verdächtig find, muß entweder i (Abs. 3)
beseitigt ozer mit einer dreiprozentigen. ösung der —= äuremischung
W z b), die vollständig mit dem Dünger zu durchmischen ist, des-
infiziert werden
§ 11. 1. Bei Bemessung der von den Eisenbahnverwaltungen für die
Desinfektion der Eisenbahnwagen und der dazu az gehörigen Gerätschaften zu er-
hebenden Gebühr (8 2 Ubogo 2 des 9e etzes) ist davon auszugehen, daß diese
lediglich bestimmt ist, Ersatz für die durch die Desinfektion bedingten außer-
ordentlichen Aufwendungen zu gewach ren. Für die Desinfektion der
sowie“! der er Vieh= Ein- und Ausladeplätze und der Biehhöfe (Buchten, Bansen
enbahnverwaltungen ist eine Gebühr nicht zu erhe
Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht
auf sie vorzunehmende Reinigung (§ 3 Abs. 2, 87 E 1, 5 und 6, S8. 89
Abs. 1) darf eine Wit beanspruch werden
3. Die Gebühr ist unabh a onder rnun die der Viehtransp
durchlaufen - s dem durchs en en e Selbstkosten ans 2
Stationen im ver einer und t N 3 bann * erwaltung ishe
öhe, un zwar 8 einem Sate un igli n Wagen
t g des Reichsei ts, vtueen mit
Zuhhahen dunen mit Iustunmung de aes bgeilenba n. m
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8 12. Die Eisenbahnverwal ben dafür zu sorgen hah die zur
un von An ehmesto en bei Bi beforberun 4 inmrechend .
Eit es erforderlich eiten unter verantwort Nicher Vertaa ahree
werden