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22225 häbr erd s — zu seiner Ausführung erlassenen
Berlin, den 16. Juli 1904.
Der Reichskanzler.
3. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von
lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 2. Februar 1899, vom
17. Juli 1904. (R.-G.-Bl. S. 317.)
Auf Grund der Artikel 42 und 48 der Reichsverfassun ung mm und unter Auf-
tung, — vom 2. debruer 18909 (R-G.-Bl. S. 11) hat der
Senst gen über die von Anstechumgsstoffen bei der
beschlosten derun von lebendem auf Eisenbahnen
8 1. 1. Die Eisenbahnverwaltungen süchtet, die Ssserbahnmagen
de — Beförderun ern lebenden Geflügel der
n ; W* Sahdie den 22 — =
cckungs —
In rê Weise Spt u die bei der Verladung und bei der Beförderung
von Geflügel zum Füttern und Tränken oder zu sonstigen Zwecken benutzten
Gerätschaften m rei und zu desin s“G*
0 Ö und Einladebrucken der Eisenbahnverwaltungen
mũssen vbe — — Gellügelverladung täglich mindestens einmal nach den
* en über die estion *. n o n u und desiufiziert werden.
polizeibehörde bleibt vor ten, eine häufigere Desinfektion an-
zuordn “*
en Rampen sowie die Geflügel-Ein= und Ausladeplätze und die
Genügeihll. ed der Eisenbahnverwaltuengen find stets von ——
Dünger und Federn gesäubert 8 en. Rampen mit undurchlässigem Boden
und feste hölzerne Rampen find bei Benutzung zur Geslügelverladung täglich
mindestens einmal mit Wasser zu spülen. Eine Desinfektion der vorstehend
bezeichneten Anlagen ist allgemein oder br gewisse Gegenden nur anzuordnen,
wenn eine bestimmte Gefahr für die erbreitung der Geflügelcholera oder
geh werkest est vorliegt; das blrranuf von den Eisenbahnverwaltungen vorzuschreibende
neiust 05 ist den Fest etengen über die Desinfektion der ae
anzupassen. Im dalle einer wirklichen Infektion oder des zetbr Verd
einer solchen etwa erforderliche weitere Sicherungsm eln von den zu-
zenigen n n a nordyeen Rampen mit asr 14t Boden und
Varen, müssen alsdanmn den für solche GSest-
Fden *t die infektion der Wagen Ihgreg wer
5. Die zur Beförderung von verpack enden b
en und di bei der Verlabung olcher Sendungen benutzten
rans zu reinigen desinfizieren, wenn eine Pernnreinigung Wrch
gaeiae Futter oder aund ffe staitgefunden hat.
6. Streu, Dünger, Federn und sonstige Sbä sind zu sammeln und
so aufzubewahren, daß Geflügel damit nicht in Berührung kommen kann. Der-
artige Abgänge von cholera= oder hühnerpestkrankem oder verdächtigem Geflügel
ersn en entweder durch vollständige Durchmischung mit Kalkmilch oder drei-
— Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung (vol. § 3) desinfiziert oder
wann oder albeesten ein Meter tief vergraben werden.
2. 1. Die Verpflichtung zur Reinigung und SWe diegt in 21
uf die Eisenbahnwagen und die zu ihnen gehörigen Gerä
2 derieni en Eisenbahnverwaltung ob, in Nren Bereiche 51 11s
ftantindel- Erfolgt diese im Auslande, so ist. zur Desinfektion diejenige deutsche
Koye, Polkzeiverordnungen I. Bd. 82