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10. di Erhaltung der Si it, Bequemlichkeit, Reinlichkeit
Rut# alf E— — Straßen “ Plätzen —
Notissiverordnungen übertritt. Z
65 " Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft (bis zu 6 Wochen)
wir aft:
1. wer unbefugi... ... einen tlichen oder Privatweg oder ein
Grenzrain durch Abgraben etien, verringert: er eine
2. wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder
Rasen . . .. wegnimmt.
2. Gesetz, betr. die Abanderung der Verordnung vom 17. Marz 18391)
wegen des Derkehrs auf den Uunststraßen, vom 20. Juni 1887.
(G.-S. S. 301.)
Wir Wilhelm 2c. 2c. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser
des Landtags der Monarchie was folgt:
Artikel I. An Stielle der §§ 1—8 der Verordnung vom 17. März
1839 betr. den Verkehr auf Kunststraßen (G.-S. S. 80) und der Kabinetts-
order vom 12. April 1840 betr. Modifikationen des § 1 dersfelben
(G.-S. S. 108) treten folgende Bestimmungen:
§ 1. Bei dem Befahren der Kunststraßen soll an allen Last= und
Frachtfuhrwerken der Beschlag der Radfelgen eine Breite von mindestens
5 Zentimetern haben. Ausgenommen find diejenigen Fuhrwerke, deren
Gesamtgewicht einschließlich der Ladung nicht mehr als 1000 Kilogramm
beträgt.
#§ 2. Das höchste zulässige Ladungsgewicht beträgt bei einer Breite
der Felgenbeschläge von 5 bis 6½ Zentimetern 2000 Kilogramm, von
6½ bis 10 Zentimetern und darüber 7500 Kilogramm.
§ 3. Ladungsgewichte von mehr als 7500 Kilogramm dürfen nur
dann, wenn die Ladung aus einer unteilbaren Last besteht, und nur
unter Genehmigung der Straßenverwaltung und Innehaltung der von
derselben gestellten Bedingungen transportiert werden.
§4. Für zweirädrige Fuhrwerke und für solche Kippwagen, bei
denen das Hauptgewicht der Ladung auf zwei Rädern ruht, ist nur die
Hälfte des § 2 vorgesehenen höchsten Ladungsgewichts gestattet, jedoch
darf bei einer Breite der Felgenbeschläge von 15 Zentimetern und mehr
das Ladungsgewicht bis 7000 Kilogramm betragen.
§ 5. Die in §§ 1—4 dieses Gesetzes gegebenen Vorschriften finden
auch auf Fuhrwerke mit solchen Rädern Anwendung, deren Radkranz nicht
aus Teilen zusammengesetzt ist, beziehentlich keinen besonderen dußeren
Beschlag hat.
& 6. Für den Grenzverkehr nichiprenßischer oder inländischer, dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes nichtangehörender Fuhrwerke können durch
Beschluß des Bezirksausschusses Erleichterungen der Vorschriften der 88 1
und 2 zugelassen werden.
1) Die noch gültigen Vorschriften der Berordnung vom 17. März 1839
find als Anmerkung zu 8 10 abgedruckt.