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anwalls stattfindet, so find, wenn dies möglich, ein Gemeindebeamter oder
zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt,
zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen
nicht Polizei- oder Sicherheitsbeamte sein.
Die in den vorstehenden Absätzen angeordneten Beschränkungen der
Durchsuchung finden keine Anwendung auf die im § 104 Absatz 2 be-
zeichneten Wohnungen und Räume.
Durchsuchungen in militärischen Dienstgebäuden erfolgen durch Er-
suchen der Militärbehörde und auf Verlangen der Zioilbehörde (Richter,
Staatsanwaltschaft) unter deren Mitwirkung. Des Ersuchens der Mililär-
behörde bedarf es jedoch nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vor-
zunehmen ist, welche in militärischen Dienstgebäuden ausschließlich von
Zivilpersonen bewohnt werden.
§ 106. Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegen-
stände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn
dies möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse
oder Nachbar zuzuziehen.
Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person
ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor
deren Beginn bekannt zu machen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung
auf die Inhaber der im § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.
8§ 107. Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren
Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, welche
den Grund der Durchsuchung (88 102, 103), sowie im Falle des § 102
die strafbare Handlung bezeichnen muß. Auch ist demselben auf Ver-
langen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen
Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheini-
gung hierüber zu geben.
§ 108. Werden bei Gelegenheil einer Durchsuchung Gegenstände
gefunden, welche zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen,
aber auf die erfolgte Verübung einer anderen strafbaren Handlung hin-
deuten, so sind dieselben einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staats=
anwaltschaft ist hiervon Kenninis zu geben.
§ 109. Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegen-
stände sind genau zu verzeichnen und zur Berhütung von Verwechselungen
durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
§ 110. Eine Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung
Betroffenen steht nur dem Richter zu.
Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur
dann befugt, wenn der Inhaber derselben die Durchsicht genehmigt.
Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten er-
achten, in einem Umschlage, welcher in Gegenwart des Inhabers mit dem
Amtsfiegel zu verschließen ist, an den Richter abzuliefern.
Dem Inhaber der Papiere oder dessen Stellvertreter ist die Bei-
drückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Ent-
siegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn dies möglich,
aufzufordern, derselben beizuwohnen.