Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen der Führer eines 
Fuhrwerks verurteilt wird, sind im Falle des Unvermögens des Berur- 
teilten der Eigentümer des Fuhrwerks und der Bespannung als solidarisch 
haftbar zu erklären. 
Gegen den als haftbar Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe 
eine Freiheitsstrafe nicht ein. 
8 11. Eine wiederholle Bestrafung wegen auf derselben Reise 
fortgesetzter Zuwiderhandlungen tritt nur dann ein, wenn der Zuwider- 
handelnde die Reise über den nächsten Ort hinaus, an welchem es ihm 
möglich war, den vorschriftswidrigen Zustand seines Fuhrwerks oder dessen 
Ladung zu beseitigen, ohne eine solche Aenderung fortgesetzt hat. 
Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
Artikel III. 8 12. Als Kunststraßen (Chausseen) im gesetzlichen 
Sinne gellen in dem Geltungsbereiche dieses Gesetzes: 
1. alle Kunststraßen, auf welche die Berordnung vom 17. März 1839 
Anwendung findet; 
2. alle Kunststraßen, für welche das Recht zur Erhebung von 
Chausseegeld verliehen ist oder die zusätzlichen Bestimmungen zu 
dem Chausfseegeldtarif vom 29. Februar 1840 für anwendbar 
erklärt find; 
3. diejenigen Kunststraßen, welche auf Antrag des Unterhaltungs- 
pflichtigen als solche staatlich von dem Oberpräsidenten anerkannt 
werden. 
Ein Verzeichnis derjenigen Kunststraßen, auf welche demgemäß die 
Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, ist von dem Ober- 
präsidenten durch das Amtsblatt derjenigen Regierung, in deren Bezirk 
die Straße liegt, zu veröffentlichen; ingleichen jede Erweiterung und jede 
anderweite Abänderung dieses Verzeichnisses. 
§ 13. Auf Fuhrwerke der Militär= und Reichspostverwaltung finden 
die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. 
§ 14. Die auf Grund dieses Gesetzes von den Gerichten erkannten 
Geldstrafen fließen zur Hälfte in die Staatskasse und zur Hälfte in die 
Kasse derjenigen Berwaltung, auf deren Straße der Zuwiderhandelnde 
betroffen worden ist. 
§ 15. In denjenigen Provinzen, in welchen das Gesetz über die 
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 nicht Geltung hat, tritt 
an die Stelle des Bezirksausschusses (§ 6) die Regierung, an die Stelle 
des Provinzialrai (8 8) der Oberpräsident. 
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