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§ 16. Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1888 in Kraft.
Alle entgegenstehenden Vorschriften sind von dem bezeichneten Zeit-
punkte ab aufgehoben.
Für Fuhrwerke, welche vor dem 1. Jannar 1888 in Gebrauch ge-
nommen sind, treten die Bestimmungen des § 1 erst vom 1. Januar 1893
in Kraft; bis dahin darf jedoch das höchste zulässige Labungsgewicht für
Fuhrwerke mit weniger als 5 Zentimeter breiten Felgenbeschlägen 1000
Kilogramm nicht üÜbersteigen.
Werden solche Fuhrwerke jedoch nach dem 1. Jannar 1888 mit
neuen Rädern versehen, so treten die Bestimmungen von da ab in Kraft.
Urkundlich rc.
3. Habinettsorder vom 29. Februar 1840, den Tarif zur Erhebung
des Thausseegeldes auf den Staatschausseen betreffend, nebst zusätzlichen
Bestimmungen (G.-S. S. 95). (Auszug.)
I. In betreff der Erhebung des Chausseegeldes.
5. Wer eine Chausseehebestelle umfährt, oder wider die Bestimmung
zu 2 bei derselben nicht anhält, oder in dem zu 3 bezeichneten Falle die
vor der berührten Hebestelle benutzte stärkere Bespannung nicht anzeigt,
oder Tiere, welche zum Angespann eines Fuhrwerks gehören, vor der
Hebestelle davon trennt und als unangespannte angibt oder Üüberhaupt es
unternimmt, sich der Entrichtung des Chausseegeldes auf irgend eine Art
ganz oder teilweise zu entziehen, erlegt außer der vorenthaltenen Abgabe
deren vierfachen Betrag, mindestens aber 1 Taler als Strafe.
6. Wer eigenmächtig einen Schlagbaum öffnet, zahlt 3 Taler, wer
den Bestimmungen zu 4 zuwider den Chansseezeitel nicht vorzeigt, 10 Sar.
bis 1 Taler als Strafe.
7. Jedermann muß den Posten auf den Stioß in das Horn aus-
weichen, bei Vermeidung einer Strafe von 5—50 Talern.
II. In polizeilicher Beziehung.
8. Aufgehoben durch Berordunung vom 29. Mai 1902. (G.-S.
S. 175.)
9. Holz darf auf Chaufseen nicht geschleppt, Pflüge, Eggen und
ähnliche Gegenstände dürfen nur auf Schleifen fortgeschafft werden.
10. Wer, um zu hemmen, das Umdrehen der Räder nicht Hbloß in
seiner Schnelligkeit vermindern, sondern völlig hindern will, darf sich dazu
auf Chausseen nur der Hemmschuhe mit ebener Unterfläche bedienen. Die
Anwendung von Klapperstöcken, imgleichen das Anhängen und Schleifen
schwerer Gegenstände am Hinterteile des Wagens ist verboten.
11. Die Fahrbahn darf nicht durch Anhalten oder auf irgend eine
andere Weise gesperrt oder verengt werden.
Weder auf der Fahrbahn, den Brücken oder den Bankeits, noch
in den Seitengräben dürfen Gegenstände niebergelegt werden oder liegen
bleiben, welche nicht der Chausseeverwaltung angehören. Ebensowenig
dürfen Scherben, Kehricht, Unkraut oder anderer Unrat hinauf-- ober hin-
eingeworfen werden.