Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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12. Niemand darf auf der Fahrbahn, den Brücken, den Banketis, 
Böschungen oder in den Seitengräben laufen oder weiden lassen oder 
treiben. Es ist verboten, auf den Bankeits, den Böschungen und in 
den Gräben zu fahren oder zu reiten oder auf den Böschungen oder in 
den Gräben zu gehen. 
13. Wo durch Warnungstafeln das schnelle Neiten oder Fahren 
untersagt ist, darf nur im Schritt gefahren oder geritten werden. 
14. Der Führer eines Fuhrwerks darf sich von demselben, wenn 
er anhält, nicht über 5 Schritte entfernen ohne die Pferde abzusträngen. 
Auch während des Fahrens muß derselbe entweder steis auf dem Fuhr- 
werk, das Leitseil in der Hand, ober auf einem der Zugtiere oder in ihrer 
unmittelbaren Nähe bleiben und das Gespann fortwährend unter Auf- 
sicht hallen. 
15. Beim Fahren dürfen nicht mehr als zwei Fuhrwerke anein- 
ander gebunden sein. 
16. Innerhalb 2 Fuß vom Grabenrande darf nicht geackert werden. 
17. Wer den Vorschriften unter 8—16 entgegenhandelt, hat außer 
dem Schadenersatze eine Strafe von 10 Sgr. bis 5 Taler verwirkt. 
18. Wer die Chaussee, die dazu gehörenden Gehäude, Brückendurch- 
lässe oder sonstige Vorrichtungen als: Meilenzeiger, Wegweiser, Tafeln, 
Schlagbäume, Prellsteine und Pfähle, imgleichen wer die Pflanzungen 
oder Materialien beschädigt oder die letzteren in Unordnung bringt, muß, 
insofern er nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht eine härtere Strafe 
verwirkt hat, außer dem Schadenersatze eine Strafe von 1—5 Talern 
erlegen. 
19. Beschädigungen der Chausseebeume sind, wenn die allgemeinen 
Gesetze keine härtere Strafe bestimmen, vorbehalllich des Schadenersatzes. 
mit einer Strafe von 5 Talern für jeden durch Verschulden beschädigten 
Baum zu ahnden. 
20. In Ansehung der Radfelgenbreite und der Belastung der 
Frachtfuhrwerke, des Verbots gewölbter oder mit Kopfnägeln usw. ver- 
sehener Rabbeschläge, der zulässigen Breite der Ladung, der Länge der 
Hufeisenstollen und des Verbots des Spurhaltens bewendel es überall bei 
den Bestimmungen der Verordnung, den Verkehr auf den Kunststraßen 
betreffend, vom 17. März 1839 (G.-S. S. 80ff..). 
III. Im allgemeinen. 
21. Im Unvermögensfalle tritt verhältnismäßiges [Gefängnis!) an 
die Stelle der vorstehend zu 5—20 angeordneten Geldstrafen. 
22. Widersetzlichkeit gegen Beamte, zu denen auch die Chausseegeld- 
pächter zu zählen sind, werden nach den allgemeinen Gesetzen bestraft. 
23. Unsichere oder unbekannte Uebertreter sind zur Haft zu bringen 
und an die zuständigen Behörden abzuliefern. 
1) Jetzt Haftstrafe.
	        
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