Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 511 — 
2. Eisenbahnbau- und Betriebsordnung für die Haupt- und Neben- 
eisenbahnen Deutschlands, vom 24 erembbed 1504. (R.-G.-Bl. S. 387.) 
— uszug. – 1 
V. Jahnpolizei. 
§ 74. Eisenbahnpolizeibeamte. 
1. Eisenbahnpolizeibeamte sind die im § 45 unter 1 bis 11 auf- 
geführten Eisenbahnbetriebsbeamten und?) 
12. Pförtner, 
13. Bahnsteigschaffner, 
14. Wächter. 
2. Die Bahnpolizeibeamten sind zu vereidigen oder durch Handschlag 
an Eidesstatt zu verpflichten. Die Vereidigung oder eidliche Verpflichtung 
verleiht dem Bahnpolizeibeamten die Rechte des öffentlichen Polizeibeamten. 
3. Die Bestimmungen im § 45 2, 4 und 5 finden auch auf die in 1. 
unter 12 bis 14 aufgeführten Bahnpolizeibeamten Anwendung. 
4. Beamten, die sich zur Ausübung polizeilicher Obliegenheiten un- 
geeignet zeigen, dürfen solche nicht übertwagen werden. 
5. Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen 
Formationen für Eisenbahnzwecke findet die Vorschrift Üüber die Vereidigung 
oder eidliche Verpflichtung 2. keine Anwendung. 
8§ 75. Ausübung der Bahnpolizei. 
1. Der Amtsbereich der Bahnpolizeibeamten umfaßt örtlich 
— ohne Rücksicht auf den Wohnort oder Dienstbezirk — das gesamte 
Bahngebiet der Verwaltungen, bei denen sie beschäftigt werden, sachlich die 
Maßnahmen, die zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb geltenden 
Polizeiverordnungen erforderlich sind. 
2. Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform 
oder ein Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über 
ihre amtliche Eigenschaft versehen sein. 
3. Die Bahnpolizeibeamten haben sich dem Publikum gegenüber 
besonnen und rücksichtsvoll aber bestimmt zu benehmen. 
1) Val. h Eisenbahnverkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 (R.-G.-Bl. 
S. 557) un W —i 283 25. 1904. (R.-G.-Bl. 143.) 
) Die im § 45 unster 1 * mien find: 
1. die die Unterhaltung und den“ ws der Bahn leitenden und beauf- 
sichtigenden Beamten, 
i ahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure, 
. ldetä *v her und #sd er der Stationen, die sonstigen Fahrdienst- 
er 
die Bahnmeister, die d dl dhenmeister, 
die Notenführr, 
die #oten eller, 
aanend Schrankemwärter. 
. ei eamten, 
den *m werkmeister, 
die Lokomotivführer und Heizer, 
die Rangiermeister und Wagenmeister. 
ronb?se F 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.