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2. Eisenbahnbau- und Betriebsordnung für die Haupt- und Neben-
eisenbahnen Deutschlands, vom 24 erembbed 1504. (R.-G.-Bl. S. 387.)
— uszug. – 1
V. Jahnpolizei.
§ 74. Eisenbahnpolizeibeamte.
1. Eisenbahnpolizeibeamte sind die im § 45 unter 1 bis 11 auf-
geführten Eisenbahnbetriebsbeamten und?)
12. Pförtner,
13. Bahnsteigschaffner,
14. Wächter.
2. Die Bahnpolizeibeamten sind zu vereidigen oder durch Handschlag
an Eidesstatt zu verpflichten. Die Vereidigung oder eidliche Verpflichtung
verleiht dem Bahnpolizeibeamten die Rechte des öffentlichen Polizeibeamten.
3. Die Bestimmungen im § 45 2, 4 und 5 finden auch auf die in 1.
unter 12 bis 14 aufgeführten Bahnpolizeibeamten Anwendung.
4. Beamten, die sich zur Ausübung polizeilicher Obliegenheiten un-
geeignet zeigen, dürfen solche nicht übertwagen werden.
5. Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen
Formationen für Eisenbahnzwecke findet die Vorschrift Üüber die Vereidigung
oder eidliche Verpflichtung 2. keine Anwendung.
8§ 75. Ausübung der Bahnpolizei.
1. Der Amtsbereich der Bahnpolizeibeamten umfaßt örtlich
— ohne Rücksicht auf den Wohnort oder Dienstbezirk — das gesamte
Bahngebiet der Verwaltungen, bei denen sie beschäftigt werden, sachlich die
Maßnahmen, die zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb geltenden
Polizeiverordnungen erforderlich sind.
2. Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform
oder ein Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über
ihre amtliche Eigenschaft versehen sein.
3. Die Bahnpolizeibeamten haben sich dem Publikum gegenüber
besonnen und rücksichtsvoll aber bestimmt zu benehmen.
1) Val. h Eisenbahnverkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 (R.-G.-Bl.
S. 557) un W —i 283 25. 1904. (R.-G.-Bl. 143.)
) Die im § 45 unster 1 * mien find:
1. die die Unterhaltung und den“ ws der Bahn leitenden und beauf-
sichtigenden Beamten,
i ahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure,
. ldetä *v her und #sd er der Stationen, die sonstigen Fahrdienst-
er
die Bahnmeister, die d dl dhenmeister,
die Notenführr,
die #oten eller,
aanend Schrankemwärter.
. ei eamten,
den *m werkmeister,
die Lokomotivführer und Heizer,
die Rangiermeister und Wagenmeister.
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