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Der Richter hat die zu einer strafbaren Handlung in Beziehung
stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
5* 111. Gegenstände, welche durch die strafbare Handlung dem
Verletzten entzogen wurden, sind, falls nicht Ansprüche Drilter entgegen-
stehen, nach Beendigung der Untersuchuug und geeigneten Falls schon
vorher von Amts wegen dem Berletzten zurückzugeben, ohne daß es eines
Urteils hierüber bedarf.
Dem Beteiligten bleibt die Geltendmachung seiner Rechte im Ziovil-
verfahren vorbehalten.
b) Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorläufiger Festnahme.))
§ 112. Der Angeschuldigte darf nur dann in Untersuchungshaft
genommen werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen ihn vorhanden
sind und entweder er der Flucht verdächtig ist oder Tatsachen vorliegen,
aus denen zu schließen ist, daß er Spuren der Tat vernichten oder daß
er Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage, oder Zeugen dazu
verleiten werde, sich der Zeugenpflicht zu entziehen. Diese Tatsachen find
laktenkundig zu machen.
de Berdacht der Flucht bedarf keiner weiteren Begründung:
u. Wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet;
1. wenn der Angeschuldigte ein Heimatloser oder Landstreicher oder
nicht imstande ist, sich über seine Person auszuweisen;
3. wenn der Angeschuldigte ein Ausländer ist und gegründeter
Zweifel besteht, daß er sich auf Ladung vor Gericht stellen und
dem Urteile Folge leisten werde.
§ 113. Ist die Tat nur mit Haft oder mit Geldstrafe bedroht, so
darf die Untersuchungshaft nur wegen Verdachts der Flucht und nur dann
verhängt werden, wenn der Angeschuldigte zu den im § 112 Nr. 2 oder
3 bezeichneten Personen gehört oder wenn derselbe unter Polizeiaufsicht
steht oder wenn es sich um eine Uebertretung handelt, wegen deren die
Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt werden kann.
§ 114. Die Berhaftung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Haft-
befehls des Richters.
In dem Haftbefehle ist der Angeschuldigte genau zu bezeichnen und
die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung, sowie der Grund der Ver-
haftung anzugeben.
Dem Angeschuldigten ist der Haftbefehl bei der BVerhaftung und,
wenn dies nicht tunlich ist, spätestens am Tage nach seiner Einlieferung
in das Gefängnis, nach Vorschrift des § 35, bekannt zu machen und zu
eröffnen, daß ihm das Rechtsmittel der Beschwerde zustehe.
§ 115. Der Verhaftete muß spätestens am Tage nach seiner Ein-
lieserung in das Gefängnis durch einen Richter über den Gegenstand der
Beschuldigung gehört werden.)
1) Val. die d t der
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Persono, vor 42 vom 11. Juli 1 12 s s sens