Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Der Richter hat die zu einer strafbaren Handlung in Beziehung 
stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. 
5* 111. Gegenstände, welche durch die strafbare Handlung dem 
Verletzten entzogen wurden, sind, falls nicht Ansprüche Drilter entgegen- 
stehen, nach Beendigung der Untersuchuug und geeigneten Falls schon 
vorher von Amts wegen dem Berletzten zurückzugeben, ohne daß es eines 
Urteils hierüber bedarf. 
Dem Beteiligten bleibt die Geltendmachung seiner Rechte im Ziovil- 
verfahren vorbehalten. 
b) Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorläufiger Festnahme.)) 
§ 112. Der Angeschuldigte darf nur dann in Untersuchungshaft 
genommen werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen ihn vorhanden 
sind und entweder er der Flucht verdächtig ist oder Tatsachen vorliegen, 
aus denen zu schließen ist, daß er Spuren der Tat vernichten oder daß 
er Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage, oder Zeugen dazu 
verleiten werde, sich der Zeugenpflicht zu entziehen. Diese Tatsachen find 
laktenkundig zu machen. 
de Berdacht der Flucht bedarf keiner weiteren Begründung: 
u. Wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet; 
1. wenn der Angeschuldigte ein Heimatloser oder Landstreicher oder 
nicht imstande ist, sich über seine Person auszuweisen; 
3. wenn der Angeschuldigte ein Ausländer ist und gegründeter 
Zweifel besteht, daß er sich auf Ladung vor Gericht stellen und 
dem Urteile Folge leisten werde. 
§ 113. Ist die Tat nur mit Haft oder mit Geldstrafe bedroht, so 
darf die Untersuchungshaft nur wegen Verdachts der Flucht und nur dann 
verhängt werden, wenn der Angeschuldigte zu den im § 112 Nr. 2 oder 
3 bezeichneten Personen gehört oder wenn derselbe unter Polizeiaufsicht 
steht oder wenn es sich um eine Uebertretung handelt, wegen deren die 
Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt werden kann. 
§ 114. Die Berhaftung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Haft- 
befehls des Richters. 
In dem Haftbefehle ist der Angeschuldigte genau zu bezeichnen und 
die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung, sowie der Grund der Ver- 
haftung anzugeben. 
Dem Angeschuldigten ist der Haftbefehl bei der BVerhaftung und, 
wenn dies nicht tunlich ist, spätestens am Tage nach seiner Einlieferung 
in das Gefängnis, nach Vorschrift des § 35, bekannt zu machen und zu 
eröffnen, daß ihm das Rechtsmittel der Beschwerde zustehe. 
§ 115. Der Verhaftete muß spätestens am Tage nach seiner Ein- 
lieserung in das Gefängnis durch einen Richter über den Gegenstand der 
Beschuldigung gehört werden.) 
1) Val. die d t der 
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