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soweit es zur Wahrnehmung ihres Dienstes innerhalb des Bahn-
gebiets notwendig ist,
4) den zur Besichtigung dienstlich entsandten deutschen Offizieren.
2. Das Betreten der Stationsanulagen außerhalb der dem Publiku m
bestimmungsgemäß geöffneten Räume ist ohne Erlanbniskarte außer den
unter 1 genaunten Personen auch den Postbeamten gestattet, soweit sich
der Postdienst innerhalb des Stationsgebiets abwickelt.
3. Den Offizieren und den in Uniform besfindlichen Beamten der
deutschen Festungsbehörden ist gestattet, die Bahnanlagen innerhalb des
Festungsbereichs bis zur äußersten Grenze der Tragweite der Geschütze
zu betreten.
4. Die zum Betreten der Bahnanlagen ohne Erlaubniskarte be-
rechtigten Personen haben sich, soweit sie nicht burch ihre Unisorm kenutlich
find, auf Erfordern durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Behörde
auszuweisen.
5. Erlanbniskarten zum Betreten der Bahnanlagen dürfen nur mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde ausgestellt werden.
6. Die zum Betreten der Bahnanlagen Berechtigten haben es zu
vermeiden, sich innerhalb der Gleise aufzuhalten.
7. Die Ueberwachung der Ordnung auf den Vorplätzen der Stationen
liegt den Bahnpolizeibeamten ob, soweit nicht besondere Vorschriften anderes
bestimmen.
8. Für das Betreten der Bahnanlagen durch Tiere ist der verant-
wortlich, dem die Aufsicht über die Tiere obliegt.
9. Wo die Bahn zugleich als Weg dient, ist sie bei Annäherung
eines Zuges zu räumen.
§ 79. Ueberschreiten der Bahn.
1. Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Uebergängen
bestimmten Stellen Überschreiten, und zwar nur solange als diese
nicht durch Schranken geschlossen find oder ein Zug sich nicht nähert. Beim
Ueberschreiten der Bahn ist jeder unnötige Aufenthalt zu vermeiben.
2. Pflüge und Eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände
dürfen, wenn sie nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten
Schleifen über die Bahn geschafft werden. «
3. Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter
den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden.
4. Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen
eigenmächtig zu öffnen oder zu überschreiten, etwas darauf zu legen oder
zu hängen. Solange die Uebergänge geschlossen find, wenn an den mit
Zugschranken versehenen Uebergängen die Glocke ertönt oder wenn ein Zug
sich nähert, müssen Fuhrwerke und Tiere an den Warnungstafeln, und wo
solche fehlen in angemessener Entfernung von der Bahn angehalten werden.
Fußgänger dürfen bis an die Schranken der damit versehenen Uebergänge
herantreten. «
5. Größere Viehherden dürfen innerhalb zehn Minuten vor dem
mutmaßlichen Eintreffen eines Zuges nicht mehr über die Bahn getrieben
werden.
Kote, Volizeiverordnungen. Bi. L 88