Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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soweit es zur Wahrnehmung ihres Dienstes innerhalb des Bahn- 
gebiets notwendig ist, 
4) den zur Besichtigung dienstlich entsandten deutschen Offizieren. 
2. Das Betreten der Stationsanulagen außerhalb der dem Publiku m 
bestimmungsgemäß geöffneten Räume ist ohne Erlanbniskarte außer den 
unter 1 genaunten Personen auch den Postbeamten gestattet, soweit sich 
der Postdienst innerhalb des Stationsgebiets abwickelt. 
3. Den Offizieren und den in Uniform besfindlichen Beamten der 
deutschen Festungsbehörden ist gestattet, die Bahnanlagen innerhalb des 
Festungsbereichs bis zur äußersten Grenze der Tragweite der Geschütze 
zu betreten. 
4. Die zum Betreten der Bahnanlagen ohne Erlaubniskarte be- 
rechtigten Personen haben sich, soweit sie nicht burch ihre Unisorm kenutlich 
find, auf Erfordern durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Behörde 
auszuweisen. 
5. Erlanbniskarten zum Betreten der Bahnanlagen dürfen nur mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde ausgestellt werden. 
6. Die zum Betreten der Bahnanlagen Berechtigten haben es zu 
vermeiden, sich innerhalb der Gleise aufzuhalten. 
7. Die Ueberwachung der Ordnung auf den Vorplätzen der Stationen 
liegt den Bahnpolizeibeamten ob, soweit nicht besondere Vorschriften anderes 
bestimmen. 
8. Für das Betreten der Bahnanlagen durch Tiere ist der verant- 
wortlich, dem die Aufsicht über die Tiere obliegt. 
9. Wo die Bahn zugleich als Weg dient, ist sie bei Annäherung 
eines Zuges zu räumen. 
§ 79. Ueberschreiten der Bahn. 
1. Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Uebergängen 
bestimmten Stellen Überschreiten, und zwar nur solange als diese 
nicht durch Schranken geschlossen find oder ein Zug sich nicht nähert. Beim 
Ueberschreiten der Bahn ist jeder unnötige Aufenthalt zu vermeiben. 
2. Pflüge und Eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände 
dürfen, wenn sie nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten 
Schleifen über die Bahn geschafft werden. « 
3. Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter 
den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden. 
4. Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen 
eigenmächtig zu öffnen oder zu überschreiten, etwas darauf zu legen oder 
zu hängen. Solange die Uebergänge geschlossen find, wenn an den mit 
Zugschranken versehenen Uebergängen die Glocke ertönt oder wenn ein Zug 
sich nähert, müssen Fuhrwerke und Tiere an den Warnungstafeln, und wo 
solche fehlen in angemessener Entfernung von der Bahn angehalten werden. 
Fußgänger dürfen bis an die Schranken der damit versehenen Uebergänge 
herantreten. « 
5. Größere Viehherden dürfen innerhalb zehn Minuten vor dem 
mutmaßlichen Eintreffen eines Zuges nicht mehr über die Bahn getrieben 
werden. 
Kote, Volizeiverordnungen. Bi. L 88
	        
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