— 514 —
§ 80. Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder
die Fahrzeuge zu beschädigen, Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen
oder sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen
Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere betriebsstörende Hand-
lungen vorzunehmen.
§ 81. Berhalten der Reisenden.
1. Die Reisenden dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen
und nur an der dazu bestimmten Seite der Züge ein= und aussteigen.
2. Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Oeffnen der
Wagentüren, das Ein= und Ausfsteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung
dazu, das Betreten der Trittbretter und Plattformen, soweit der Aufenthalt
hier nicht ausdrücklich gestattet ist, verboten.
3. Es ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen zu werfen, durch
die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte.
§ 82. Bestrafung von Uebertretungen.
1. Wer den Bestimmungen der §§ 77 bis 81 zuwiderhandelt,
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, wenn nicht nach den
allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
2. Die gleiche Strafe trifft den, der den Bestimmungen der Verkehrs-
ordnung über die von der Mitnahme in Personenwagen ausgeschlossenen
Gegenstände zuwiderhandelt.
§ 83. Aushang der Vorschriften.
Ein Abdruck der §8§ 75 und 77 bis 82 dieser Ordnung sowie
der Bestimmungen der Verkehrsordnung über die von der Mitnahme
in Personenwagen ausgeschlossenen Gegenstände ist in jedem Warteraum
anszuhängen.
3. Gesetz über Kleinbahnen und Hrivatanschlußbahnen, vom
28. Juli 1892. (G.S. S. 225.)
3a. Ausführungsanweisungen zu dem Gesetz über Kleinbahnen und
Drivtanschlußbahnen vom 28. Juli 1892, vom 13. August 1898 und
19. Movember 1904. (M.-Bl. S. 273.)
4. Ministerialerlaß, betr. die landespolizeiliche Hrüfung der Dläne
zu Eisenbahnanlagen im deichpolizeilichen Interesse, vom 16. Juni
1902. (M. Bl. S. 138.)
5. Ministerialerlaß, betr. die Ausübung polizeilicher Funktionen auf
den Bahnhöfen und Bahnanlagen seitens der Bahnpolizeibeamten
einerseits und der Organe der allgemeinen Holizei anderseits,
vom 1. Juli 1889. (M.--Bl. S. 136.)
Ew. 2c lasse ich beifolgend ift einer von dem Herrn Minister der
entl Arbeiten i ä mit mi die Königli enbahn-
44— erkasseen Verfürreng vom u Mts. an die elichen Eis