Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 80. Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen. 
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder 
die Fahrzeuge zu beschädigen, Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen 
oder sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen 
Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere betriebsstörende Hand- 
lungen vorzunehmen. 
§ 81. Berhalten der Reisenden. 
1. Die Reisenden dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen 
und nur an der dazu bestimmten Seite der Züge ein= und aussteigen. 
2. Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Oeffnen der 
Wagentüren, das Ein= und Ausfsteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung 
dazu, das Betreten der Trittbretter und Plattformen, soweit der Aufenthalt 
hier nicht ausdrücklich gestattet ist, verboten. 
3. Es ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen zu werfen, durch 
die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte. 
§ 82. Bestrafung von Uebertretungen. 
1. Wer den Bestimmungen der §§ 77 bis 81 zuwiderhandelt, 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, wenn nicht nach den 
allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. 
2. Die gleiche Strafe trifft den, der den Bestimmungen der Verkehrs- 
ordnung über die von der Mitnahme in Personenwagen ausgeschlossenen 
Gegenstände zuwiderhandelt. 
§ 83. Aushang der Vorschriften. 
Ein Abdruck der §8§ 75 und 77 bis 82 dieser Ordnung sowie 
der Bestimmungen der Verkehrsordnung über die von der Mitnahme 
in Personenwagen ausgeschlossenen Gegenstände ist in jedem Warteraum 
anszuhängen. 
3. Gesetz über Kleinbahnen und Hrivatanschlußbahnen, vom 
28. Juli 1892. (G.S. S. 225.) 
3a. Ausführungsanweisungen zu dem Gesetz über Kleinbahnen und 
Drivtanschlußbahnen vom 28. Juli 1892, vom 13. August 1898 und 
19. Movember 1904. (M.-Bl. S. 273.) 
4. Ministerialerlaß, betr. die landespolizeiliche Hrüfung der Dläne 
zu Eisenbahnanlagen im deichpolizeilichen Interesse, vom 16. Juni 
1902. (M. Bl. S. 138.) 
5. Ministerialerlaß, betr. die Ausübung polizeilicher Funktionen auf 
den Bahnhöfen und Bahnanlagen seitens der Bahnpolizeibeamten 
einerseits und der Organe der allgemeinen Holizei anderseits, 
vom 1. Juli 1889. (M.--Bl. S. 136.) 
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