Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 616 — 
betr. die Ausübung polizeilicher Funktionen auf den Bahnhöfen und 
Bahnanlagen seitens der ahrwolizeibeamten einerseits und der rinu- 
der allgemeinen n Koltzei anderseits, 
zur Kenntnisnahme mit dem Ersuchen Fhebenst zugehen, gefällig est dar 
uwiien daß die Beamten der allgemeinen Polizei, wenn und sobald di “ 
au f. Bahnhöfen 2c. in Tätigkeit zu treten haben, innerhalb der Grenzen ihrer 
gnisse halten und Uebergri e in das den mtien der Bahnpolizei zu- 
stehende Gebiet sorgfälti verwer 
Der Umstand, da sue welchen die frechterhaltung 
der im Interesse des Eisenbahn rs exforderlichen Ordnn zund Rüh 
liegt, und die Beamten der * Vod ei, welchen di . 
offentliche. Ruhe und Ordnung im übrigen obliegt, wenn es ß uung 
viser, #abilice Funktionen innerhalb des Bahngebietes handel, s 
gleichteitt düd Einschreiten oder zu sonstigen Ma aah veran a a 
er wwierig keiten und Differenzen zwischen deg eid rätigen 
Beamt —2 eran unß gegeben. Da eine n Begrenzung 
beiderseutb en Funktionen, sü che Saueei et wäre, Kollisionen dieser Art ver- 
meiden, nicht wohl tunlich ist, a 6 aber ein dringendes Interesfse besteht, 
für die e solchen in — aber ein H Heroortreten von Meinungs- 
Ehe ach außen zu Erhüen eeitt. 44 abe geich es im Einverständ- 
Wirifter des Innern für äßig Lan tet, die 7 
male ziitdem Lerrn den Organen der A emeinen Polizei, welche st 
* den Bahnhfen? r elreniee zu Maßnahmen im eresse der 
rechterhaltung der Ruhe Ordnung veranlaßt. * möten. se ft 
diesem Zwecke ebenfalls tätig geworden sein oder nicht, keine *W## 
Weg zu legen und Bowar auch dann nicht, wenn dieselben ihres erlennt in 
die Funktionen der Bahnpolizei übergreifen sollten, in ii Fällen vielmehr 
nachträglich durch entsprechende Beschwerde zuständigen 
s die Sache zum 
Austrage zu bringen. 
IV. Post- und Celegraphenwesen.) 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
§ 275. Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer 
1. wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von #al chen 
oder KLezällshten San uen, Stempelblanketten, Ste a bdrücken, oft- 
oder Telegraphenfreimarken oder gestempelten Briefkuverts ebrauch macht: 
2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stenrpelblankette oder 
Stemptlabdrücke für Spielkarten, Pässe oder ge Drucksachen oder 
guuc wel gleichen wer aun Post= oder Telegr wreierse oder gestempelte 
fkuverts in der A 4a r. . als echt zu verwenden, oder 
3. gutes St * Stempelmarken, Stempelblankette, Stempel- 
abdrücke, Post= oder Tele men oder Weteleal. Briefkuveris in der 
Absicht v“ Elscht, sie Hem höheren 7 
Wer biffenli, on # u us Urkundent 
Schrif #n oder Formularen verwendet lpapier oder i einmal 
verwendete Stempelmarken oder Spelbsonele ingleichen Fhei 
welche zum Zeichen statigehabter erkeuer erung gedient beden. 4 elpslich Hücgen 
Schaftücker verwendet trafe, welche b Entziehm 
der Stempelsteuer zraet 7r mit nhderest bis zu sechshundert na Fsttafg 
1) Das Postwesen im Deutschen Reich ist durch die allen Amtsblättern 
als Sonderbeilage beigefügte „Postordnung für das Deutsche Reich“ vom 
20. März 1900 geregelt. 
887
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.