Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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die etwa der und 
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zi. Wer vorsã und — den Betrieb einer enntlichen 
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vornimmt, wird mit G von *— onat t“ E* 
§ 818 Wer 97 erweise durch eine der vor 
Betrieb einer z ichen Zwecken dienenden Te — nee 
. eb “ * urt 9 bis zu einem Jahr oder Geld- 
neunhundert 
Mih— Strafe trifft Mr Bedienung der Tele- 
anlagen und ihrer ——“# z ersonen, wenn sie durch 
. — der ——. Pütct ten Se lee verhindern oder 
— ½êß r 9 Die Vorschriften in den 317 und 318 finden Flishenche 
ung auf die Verhbi oder Gefährdung des Betrie 
öffentlichen Zwecken dienen arne Hoftaul agen 
Unter Tesgorapsern im Sinme der §§ 317 nd 318 find Fern- 
sprechanlagen mitb 
§. 319. Wird erga der in den §§ 316 und 318 erwähnten Angestellten 
wegen einer der in den 88 815 bis 318 o EW verurteilt, so 
kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschä Sisenbohn. oder 
Telegrnphen e — 4 besttniten Zeigen elll g er en. 
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einer chen Zwecken dienenden T Teleyne * 
welche — Wsx# 
nach FJus * rechtskräftigen Erkenninisses die Entfernung d 
urteilten bewir werden mit becstras. bis dreihundert Mark bber mit 
Gefängnis bis zu drei Monaten bestr 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, ast. ger für s Laum Eisenbahn= oder 
Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn er si# bei einer Eisenbahn- 
oder Telegraphenanstalt wieder anstellen läßt, r0 gen, welche ihn 
wieder angestellt haben, obgleich hnen die erfolgte Unfähigkeitserklärung be- 
annt war. 
2. Gesetz über das Dostwesen des Deutschen Reichs, 
vom 28. Oktober 1871. (R.-G.-Bl. S. 347.) — Auszug. — 
§ 16. Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, die auf 
Kosten des Staates beförderten Kuriere und Estafetten, die von Postbe- 
förderungen ledig zurückkommenden Postfuhrwerke und Postpferde, die 
Briefträger und die Postboten sind von Entrichtung der Chausseegelder 
und anderen Kommunikationsabgaben befreit. Dasselbe gilt von Personen- 
fuhrwerken, welche durch Privatunternehmer eingerichtet und als Ersatz für 
ordentliche Posten ausschließlich zur Beförderung von Reisenden und deren 
Effekten und von Postsendungen benutzt werden. 
Die Befreiung findet auch, jedoch unbeschadet wohlerworbener Rechte, 
gegen die zur Erhebung solcher Abgaben berechtigten Korporationen, Ge- 
meinden oder Privatpersonen statt. 
§ 17. In besonderen Fällen, in denen die gewöhnlichen Postwege 
gar nicht oder schwer zu passieren sind, können die ordentlichen Posten, 
die Extraposten, Kuriere und Estafetten sich der Neben= und Feldwege,
	        
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