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§ 818 Wer 97 erweise durch eine der vor
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anlagen und ihrer ——“# z ersonen, wenn sie durch
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— ½êß r 9 Die Vorschriften in den 317 und 318 finden Flishenche
ung auf die Verhbi oder Gefährdung des Betrie
öffentlichen Zwecken dienen arne Hoftaul agen
Unter Tesgorapsern im Sinme der §§ 317 nd 318 find Fern-
sprechanlagen mitb
§. 319. Wird erga der in den §§ 316 und 318 erwähnten Angestellten
wegen einer der in den 88 815 bis 318 o EW verurteilt, so
kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschä Sisenbohn. oder
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nach FJus * rechtskräftigen Erkenninisses die Entfernung d
urteilten bewir werden mit becstras. bis dreihundert Mark bber mit
Gefängnis bis zu drei Monaten bestr
Gleiche Strafe trifft denjenigen, ast. ger für s Laum Eisenbahn= oder
Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn er si# bei einer Eisenbahn-
oder Telegraphenanstalt wieder anstellen läßt, r0 gen, welche ihn
wieder angestellt haben, obgleich hnen die erfolgte Unfähigkeitserklärung be-
annt war.
2. Gesetz über das Dostwesen des Deutschen Reichs,
vom 28. Oktober 1871. (R.-G.-Bl. S. 347.) — Auszug. —
§ 16. Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, die auf
Kosten des Staates beförderten Kuriere und Estafetten, die von Postbe-
förderungen ledig zurückkommenden Postfuhrwerke und Postpferde, die
Briefträger und die Postboten sind von Entrichtung der Chausseegelder
und anderen Kommunikationsabgaben befreit. Dasselbe gilt von Personen-
fuhrwerken, welche durch Privatunternehmer eingerichtet und als Ersatz für
ordentliche Posten ausschließlich zur Beförderung von Reisenden und deren
Effekten und von Postsendungen benutzt werden.
Die Befreiung findet auch, jedoch unbeschadet wohlerworbener Rechte,
gegen die zur Erhebung solcher Abgaben berechtigten Korporationen, Ge-
meinden oder Privatpersonen statt.
§ 17. In besonderen Fällen, in denen die gewöhnlichen Postwege
gar nicht oder schwer zu passieren sind, können die ordentlichen Posten,
die Extraposten, Kuriere und Estafetten sich der Neben= und Feldwege,