Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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sowie der ungehegten Wiesen und Aecker bedienen, unbeschadet jedoch des 
Rechts der Eigentümer auf Schadenersatz. 
§ 18. Gegen die ordentlichen Posten, Extraposten, Kuriere und 
Estafetien ist keine Pfändung erlanbt; auch darf dieselbe gegen einen 
Postillon nicht geübt werden, welcher mit dem ledigen Gespann zurückkehrt. 
Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe von 10 Silbergroschen bis zu 
20 Talern verwirkt. 
§ 19. Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den 
Extraposten, Kurieren und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen. 
Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe von 10 Silbergroschen bis 
zu 10 Talern verwirkt. 
§ 20. Das Inventarium der Posthaltereien darf im Wege des 
Arrestes oder der Exekution nicht mit Beschlag belegt werden. 
§ 21. Wenn den ordentlichen Posten, Extraposten, Kurieren oder 
Estafetten unterwegs ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner der 
Straße verbunden, denselben die zu ihrem Weiterkommen erforderliche Hilfe 
gegen vollständige Entschädigung schleunigst zu gewähren. 
§ 22. Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Postillone 
dürfen zu den behufs der Staats- und Kommunalbedürfnisse zu leistenden 
Spanndiensten nicht herangezogen werden. 
§ 23. Die Torwachen, Tor--, Brücken= und Barrierebeamien find 
verbunden, die Tore und die Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald 
der Postillon das übliche Signal gibt. Ebenso müssen auf dasselbe die 
Fährlente die Ueberfahrt unverzüglich bewirken. Bei Zuwiderhandlungen 
ist eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu zehn Talern verwirkt. 
§ 24. Auf Reaquisition der Postbehörden haben die Polizei= und 
Steuerbeamten und deren Organe zur Verhütung und Entdeckung von 
Postübertretungen mitzuwirken. 
§ 25. Die Postanftalten find berechtigt, unbezahlt gebliebene Be- 
träge an Personengeld, Porto und Gebühren nach den für die Beitrei- 
bung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften exekutivisch einziehen 
zu lassen. 
Die mit Beitreibung exekutionsreifer Forderungen im allgemeinen be- 
trauten Organe find verpflichtet, die von den Postanstalten angemeldeten 
rückständigen Beträge an Personengeld, Porto und Gebühren im Wege 
der Hilfsvollstreckung einzuheben. 
Dem Exequierten steht jedoch die Betretung des Rechtsweges offen. 
§ 26. Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, die 
weder an den Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgegeben 
werden kann, oder welche aus dem Verkaufe der vorgefundenen Gegen- 
stände gelöst werden, fließen nach Abzug des Portos und der sonstigen 
Kosten zur Postarmen= oder Unterstützungskasse. Meldet sich der Absender 
oder der Adressat später, so zahlt ihm die Postarmen= oder Unterstützungs- 
kasse die ihr zugeslossenen Summen, jedoch ohne Zinsen, zurück. 
Nach gleichen Grundsätzen ist mit Beträgen, welche auf Postsendungen 
eingezahlt sind, und mit zurückgelassenen Passagiereffekten zu verfahren.
	        
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