Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 27. Mit dem vierfachen Betrage des defraudierten Portos, jedoch 
niemals unter einer Geldstrafe von drei Mark, wird bestraft: 
1. wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen der 88 1 
und 2 zuwider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung 
befördert oder verschickt; erfolgt die Beförderung in versiegelten, zugenähten 
oder sonst verschlossenen Paketen, so trifft die Strafe den Beförderer 
nur dann, wenn er den verbotwidrigen Inhalt des Pakets zu erkennen 
vermochte; 
2. wer sich zu einer portopflichtigen Sendung einer von der Ent- 
richtung des Portos befreienden Bezeichnung bedient, oder eine solche 
Sendung in eine andere verpackt, welche bei Anwendung einer vorge- 
schriebenen Bezeichnung portofrei befördert wird; 
3. wer Postwertzeichen nach ihrer Entwertung zur Frankierung einer 
Sendung benutzt; inwiefern in diesem Falle wegen hinzugetretener Ver- 
tilgung des Entwertungszeichens eine härtere Strafe verwirkt ist, wird 
nach den allgemeinen Strafgesetzen beurteilt; 
4. wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle 
einem Postbeamten oder Postillon zur Mitnahme übergibt. 
In den unter 2 und 3 bestimmten Fällen ist die Strafe mit der 
Einlieferung der Sendung zur Post bewirkt. 
§ 28. Im ersten Rückfalle wird die Strafe (§ 27) verdoppelt und 
bei ferneren Rückfällen auf das Bierfache erhöht. 
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer 
der im § 27 bezeichneten. Defraudationen vom Gerichte oder im Ber- 
waltungswege (§8 34, 35) bestraft worden, abermals eine dieser Defrau- 
dationen begeht. 
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt auch ein, wenn die frühere 
Strafe nur teilweise verbüßt, oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt 
jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der 
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre ver- 
flossen sind. 
§ 29. Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld zu ent- 
ziehen, uneingeschrieben mit der Post reist, wird mit dem vierfachen Be- 
trage des defraudierten Personengeldes, jedoch niemals unter einer Geld- 
strafe von 3 Mark, bestraft. 
§ 30. Außer der Strafe muß in den Fällen des § 27 das Porto, 
welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten ge- 
wesen wäre und in dem Falle des § 29 das defraudierte Personengeld 
gezahlt werden. In dem Falle des 8 27 unter Nr. 1 haften der Ab- 
sender und der Beförderer für das Porto solidarisch. 
§ 31. Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer nicht bei- 
zutreibenden Geldstrafe tritt, ist vom Richter festzusetzen und darf 6 Wochen 
nicht übersteigen. 
§ 32. Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defraudation 
entdecken, sind befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder anderen Sachen, 
welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so 
lange ganz, oder teilweise zurückzuhalten, bis entweder die defraudierten
	        
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