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§ 27. Mit dem vierfachen Betrage des defraudierten Portos, jedoch
niemals unter einer Geldstrafe von drei Mark, wird bestraft:
1. wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen der 88 1
und 2 zuwider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung
befördert oder verschickt; erfolgt die Beförderung in versiegelten, zugenähten
oder sonst verschlossenen Paketen, so trifft die Strafe den Beförderer
nur dann, wenn er den verbotwidrigen Inhalt des Pakets zu erkennen
vermochte;
2. wer sich zu einer portopflichtigen Sendung einer von der Ent-
richtung des Portos befreienden Bezeichnung bedient, oder eine solche
Sendung in eine andere verpackt, welche bei Anwendung einer vorge-
schriebenen Bezeichnung portofrei befördert wird;
3. wer Postwertzeichen nach ihrer Entwertung zur Frankierung einer
Sendung benutzt; inwiefern in diesem Falle wegen hinzugetretener Ver-
tilgung des Entwertungszeichens eine härtere Strafe verwirkt ist, wird
nach den allgemeinen Strafgesetzen beurteilt;
4. wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle
einem Postbeamten oder Postillon zur Mitnahme übergibt.
In den unter 2 und 3 bestimmten Fällen ist die Strafe mit der
Einlieferung der Sendung zur Post bewirkt.
§ 28. Im ersten Rückfalle wird die Strafe (§ 27) verdoppelt und
bei ferneren Rückfällen auf das Bierfache erhöht.
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer
der im § 27 bezeichneten. Defraudationen vom Gerichte oder im Ber-
waltungswege (§8 34, 35) bestraft worden, abermals eine dieser Defrau-
dationen begeht.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt auch ein, wenn die frühere
Strafe nur teilweise verbüßt, oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt
jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre ver-
flossen sind.
§ 29. Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld zu ent-
ziehen, uneingeschrieben mit der Post reist, wird mit dem vierfachen Be-
trage des defraudierten Personengeldes, jedoch niemals unter einer Geld-
strafe von 3 Mark, bestraft.
§ 30. Außer der Strafe muß in den Fällen des § 27 das Porto,
welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten ge-
wesen wäre und in dem Falle des § 29 das defraudierte Personengeld
gezahlt werden. In dem Falle des 8 27 unter Nr. 1 haften der Ab-
sender und der Beförderer für das Porto solidarisch.
§ 31. Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer nicht bei-
zutreibenden Geldstrafe tritt, ist vom Richter festzusetzen und darf 6 Wochen
nicht übersteigen.
§ 32. Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defraudation
entdecken, sind befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder anderen Sachen,
welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so
lange ganz, oder teilweise zurückzuhalten, bis entweder die defraudierten