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Postgefälle, die Geldstrafe und die Kosten gezahlt oder durch Kaution
sichergestellt find.
§ 33. Die in den 8§8 27 bis 29 bestimmten Geldbstrafen fließen
zur Postarmen= oder Unterstützungskasse.
3. Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs, vom
6. April 1892. (R.-G.-Bl. S. 467.) (Auszug.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser König von
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittelung von
Nachrichten zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reich
zu. Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprechanlagen mit begriffen.
8 2. Die Ausübung des im § 1 bezeichneten Rechts kann für ein-
zelne Strecken oder Bezirke an Privatunternehmer und muß an Gemeinden
für den Verkehr innerhalb des Gemeindebezirks verliehen werden, wenn
die nachsuchende Gemeinde die genügende Sicherheit für einen ordnungs-
mäßigen Betrieb bietet und das Reich eine solche Anlage weder errichtet
hat, noch sich zur Errichtung und zum Betriebe einer solchen bereit erklärt.
Die Berleihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von ihm
hierzu ermächtigten Behörden.
Die Bedingungen der Verleihung sind in der Verleihungsurkunde
festzustellen.
§ 3. Ohne Genehmigung des Reichs können errichtet und betrieben
werden:
1. Telegraphenanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste
von Landes-= oder Kommunalbehörden, Deichkorporationen, Siel-
und Entwässerungsverbänden gewidmet find;
2. Telegraphenanlagen, welche von Transportanstalten auf ihren
Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebes oder für die
Bermittelung von Nachrichten innerhalb der bisherigen Grenzen
benutzt werden;
3. Telegraphenanlagen
3 innerhalb der Grenzen eines Grundstücks,
d) zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem
Betriebe vereinigten Grundstücken, deren keines von dem
anderen über 25 Kilometer in der Luftlinie entfernt ist, wenn
diese Anlagen ausschließlich für den der Benutzung der Grund-
stücke entsprechenden unentgeltlichen Berkehr bestimmt sind.
§ 4. Durch die Landeszentralbehörde wird, vorbehalllich der Reichs-
aufsicht (Art. 4 Ziffer 10 der Reichsverfassung), die Kontrolle darüber ge-
führt, daß die Einrichtung und der Betrieb der im 8 3 bezeichneten Tele-
graphenanlagen sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten.
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit
Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer vor-
sätzlich enigegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Telegraphenanlage
errichtet oder betreibt.