Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Postgefälle, die Geldstrafe und die Kosten gezahlt oder durch Kaution 
sichergestellt find. 
§ 33. Die in den 8§8 27 bis 29 bestimmten Geldbstrafen fließen 
zur Postarmen= oder Unterstützungskasse. 
3. Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs, vom 
6. April 1892. (R.-G.-Bl. S. 467.) (Auszug.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser König von 
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittelung von 
Nachrichten zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reich 
zu. Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprechanlagen mit begriffen. 
8 2. Die Ausübung des im § 1 bezeichneten Rechts kann für ein- 
zelne Strecken oder Bezirke an Privatunternehmer und muß an Gemeinden 
für den Verkehr innerhalb des Gemeindebezirks verliehen werden, wenn 
die nachsuchende Gemeinde die genügende Sicherheit für einen ordnungs- 
mäßigen Betrieb bietet und das Reich eine solche Anlage weder errichtet 
hat, noch sich zur Errichtung und zum Betriebe einer solchen bereit erklärt. 
Die Berleihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von ihm 
hierzu ermächtigten Behörden. 
Die Bedingungen der Verleihung sind in der Verleihungsurkunde 
festzustellen. 
§ 3. Ohne Genehmigung des Reichs können errichtet und betrieben 
werden: 
1. Telegraphenanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste 
von Landes-= oder Kommunalbehörden, Deichkorporationen, Siel- 
und Entwässerungsverbänden gewidmet find; 
2. Telegraphenanlagen, welche von Transportanstalten auf ihren 
Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebes oder für die 
Bermittelung von Nachrichten innerhalb der bisherigen Grenzen 
benutzt werden; 
3. Telegraphenanlagen 
3 innerhalb der Grenzen eines Grundstücks, 
d) zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem 
Betriebe vereinigten Grundstücken, deren keines von dem 
anderen über 25 Kilometer in der Luftlinie entfernt ist, wenn 
diese Anlagen ausschließlich für den der Benutzung der Grund- 
stücke entsprechenden unentgeltlichen Berkehr bestimmt sind. 
§ 4. Durch die Landeszentralbehörde wird, vorbehalllich der Reichs- 
aufsicht (Art. 4 Ziffer 10 der Reichsverfassung), die Kontrolle darüber ge- 
führt, daß die Einrichtung und der Betrieb der im 8 3 bezeichneten Tele- 
graphenanlagen sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten. 
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit 
Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer vor- 
sätzlich enigegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Telegraphenanlage 
errichtet oder betreibt.
	        
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