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§9 10. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark wird be-
straft, wer den in Gemäßheit des § 4 erlassenen Kontrollvorschriften zu-
widerhandelt.
Urkundlich 2c.
4. Telegraphenwegegesetz, vom 18. Dezember 1899.
5 S. 705.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichslags, was folgt:
#§ 1. Die Telegraphenverwaltung ist befugt, die Verkehrswege für
ihre zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenlinien zu beuutzen, so-
weit nicht dadurch der Gemeingebrauch der Verkehrswege dauernd be-
schränkt wird. Als Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes gelien, mit
Einschluß des Luftraums und des Erdkörpers, die öffentlichen Wege, Plätze,
Brücken und die öffentlichen Gewässer nebst deren dem öffentlichen Ge-
brauche dienenden Ufern.
Unter Telegraphenlinien find die Fernsprechlinien mitbegrifsen.
§ 2. Bei Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer
Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Gemeingebrauchs
nach Möglichkeit zu vermeiden.
Wird die Unterhaltung erschwert, so hat die Telegraphenverwaltung
dem zertehalzungspflchügen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten
zu ersetzen.
Nach Beendigung der Arbeiten an der Telegraphenlinie hat die
Telegraphenverwaltung den Berkehrsweg sobald als möglich wieder in-
stand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die
Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Die Telegraphenverwaltung
hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorge-
nommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an der
Telegraphenlinie entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 3. Ergibt sich nach Errichtung einer Telegraphenlinie, daß sie
den Gemeingebrauch eines Verkehrswegs, und zwar nicht nur vorüber-
gehend, beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung er-
forderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem
Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Aenderung des Verkehrswegs ent-
gegensteht, so ist die Telegraphenlinie, soweit erforderlich, abzuändern
oder gänzlich zu beseitigen.
Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis der
Telegraphenverwaltung zu seiner Benutzung.
In allen diesen Fällen hat die Telegraphenverwaltung die gebolenen
Aenderungen an der Telegraphenlinie auf ihre Kosten zu bewirken.
§ 4. Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind
nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bänme ist uumlichst
RKücksicht zu nehmen. Aussstungen können nur insoweit verlangt werden,
als sie zur Herstellung der Telegraphenlinien oder zur Verhütung von