Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur Ausführung gebracht werden 
soll. Die Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororis= oder Nach- 
barortsverkehr dienenden Telegraphenlinie kann nur dann verlangt werden, 
wenn die Telegraphenlinie ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher 
Kosten anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann. 
Mußb wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon 
vorhandene Telegraphenlinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so 
sind die dadurch entstehenden Kosten von der Telegraphenverwaltung zu 
tragen. 
Ueberläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen Anteil einem nicht 
unterhaltungspflichtigen Dritten, so sind der Telegraphenverwaltung die 
durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der 
Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, 
zu erstatten. 
Die Unternehmer anderer als der in Abs. 2 bezeichneten besonderen 
Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen 
Telegraphenlinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvor- 
kehrungen an solchen erwachsenden Kosten zu tragen. 
Auf spätere Aenderungen vorhandener besonderer Anlagen finden 
die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 entsprechende Anwendung. 
§ 7. Vor der Benutzung eines Verkehrswegs zur Ausführung 
neuer Telegraphenlinien oder wesentlicher Aenderungen vorhandener Tele- 
graphenlinien hat die Telegraphenverwaltung einen Plan aufzustellen. 
Der Plan soll die in Aussicht genommene Richtungslinie, den Raum, welcher 
für die oberirdischen oder unterirdischen Leitungen in Anspruch genommen 
wird, bei oberirdischen Linien auch die Entfernung der Stangen von- 
einander und deren Höhe, soweit dies möglich ist, angeben. 
Der Plan ist, sofern die Unterhaltungspflicht an dem Verkehrsweg 
einem Bundesstaat, einem Kommunalverband oder einer anderen Körper- 
schaft des öffentlichen Rechtes obliegt, dem Unterhaltungspflichtigen, 
andernfalls der unteren Verwaltungsbehörde mitzuteilen; diese hat, soweit 
tunlich, die Unterhaltungspflichtigen von dem Eingange des Planes zu be- 
nachrichtigen. Der Plan ist in allen Fällen, in denen die Verlegung oder 
Beränderung einer der im § 5 bezeichneten Anlagen verlangt wird oder 
die Störung einer solchen Anlage zu erwarten ist, dem Unternehmer der 
Anlage mitzuteilen. 
Außerdem ist der Plan bei den Post= oder Telegraphenämtern, so- 
weit die Telegraphenlinie deren Bezirke berührt, auf die Dauer von vier 
Wochen öffentlich auszulegen. Die Zeit der Auslegung soll mindestens in 
einer der Zeitungen, welche im betreffenden Bezirke zu den Beröffent- 
lichungen der unteren Verwaltungsbehörden dienen, bekannt gemacht 
werden. Die Auslegung kann unterbleiben, soweit es sich lediglich um 
die Führung von Telegraphenlinien durch den Luftraum über den Ver- 
kehrswegen handelt. 
8§ 8. Die Telegraphenverwaltung ist zur Ausführung des Planes. 
befugt, wenn nicht gegen diesen von den Beteiligten binnen vier Wochen 
bei der Behörde, welche den Plan ausgelegt hat, Einspruch erhoben wird.
	        
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