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Die Einspruchsfrist beginnt für diejenigen, denen der Plan gemäß
den Borschriften des § 7 Abs. 2 mitgeteilt ist, mit der Zustellung, für
andere Beteiligte mit der öffentlichen Auslegung.
Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß der Plan eine
VBerletzung der Vorschriften der §8 1 bis 5 dieses Gesetzes oder der auf
Grund des § 18 erlassenen Anordnungen enthäll.
Ueber den Einspruch entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Gegen die Entscheidung findet, sofern die höhere Verwaltungsbehörde nicht
zugleich Landeszentralbehörde ist, binnen einer Frist von zwei Wochen
nach der Zustellung die Beschwerde an die Landeszentralbehörde statt.
Die Landeszentralbehörde hat in allen Fällen vor der Entscheidung die
Zentrallelegraphenbehörde zu hören. Auf Antrag der Telegraphenver-
waltung kann die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde für vor-
läufig vollstreckbar erklärt werden. Wird eine für vorläufig vollstreckbar
erklärte Entscheidung aufgehoben oder abgeändert, so ist die Telegraphen=
verwaltung zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der dem Gegner durch
die Ausführung der Telegraphenlinie entstanden ist.
§ 9. Auf Verlangen einer Landeszentralbehörde ist den von ihr
bezeichneten öffentlichen Behörden Kenntnis von dem Plane durch Mit-
teilung einer Abschrift zu geben.
§ 10. Wird ohne wesentliche Aenderung vorhandener Telegraphen-
linien die Ueberschreitung des in dem ursprünglichen Plane für die Lei-
tungen in Anspruch genommenen Raumes beabsichtigt und ist davon eine
weitere Beeinträchtigung der Baumpflanzungen durch Ausästungen zu be-
fürchten, so ist den Eigentümern der Baumpflanzungen vor der Ausführung
Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu geben.
§ 11. Die Reichstelegraphenverwaltung kann die Straßenbau= und
Polizeibeamten mit der Beaufsichtigung und vorläufigen Wiederherstellung
der Telegraphenleitungen nach näherer Anweisung der Landeszentralbehörde
beauftragen; sie hat dafür den Beamten im Einvernehmen mit der ihnen
vorgesetzten Behörde eine besondere Vergütung zu zahlen.
5* 12. Die Telegraphenverwaltung ist befugt, Telegraphenlinien
durch den Luftraum über Grundstücken, die nicht Verkehrswege im Sinne
dieses Gesetzes find, zu führen, soweit nicht dadurch die Benutzung des
Grundstücks nach den zur Zeit der Herstellung der Anlage bestehenden
Verhältnissen wesentlich beeinträchtigt wird. Tritt später eine solche Be-
einträchtigung ein, so hat die Telegraphenverwaltung auf ihre Kofsten die
Leitungen zu beseitigen.
Beeinträchtigungen in der Benutzung eines Grundstücks, welche ihrer
Natur nach lediglich vorübergehend fsind, stehen der Führung der Tele-
graphenlinien durch den Luftraum nicht entgegen, doch ist der entstehende
Schaden zu ersetzen. Ebenso ist für Beschädigungen des Grundstücks und
seines Zubehörs, die infolge der Führung der Telegraphenlinien durch
den Luftraum eintreten, Ersatz zu leisten.
Die Beamten und Beauftragten der Telegraphenverwaltung, welche
sich als solche ausweisen, sind befugt, zur Vornahme notwendiger Arbeiten
an Telegraphenlinien, insbesondere zur Verhütung und Beseitigung von