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u tisor die Nochbarn vernommen und die Einwilligung des Staates
Eenn 61f. II, 15 A-L.-R.:
!nn S## an seinem Ufer etwas anlegen, wodurch der
des Flusses zum Nachteile der Schiffahrt gehemmt, eingeschränkt
oder son 4z#t verändert wird.
Es soll daher auch niemand an oder in öffentl öftemtlichen Flüssem
te ren, ohne sich vorher bei dem Staate geme
esselben erhalten
Auch —2. * o“
haben.
Nachteile d Nachbarn und
——— durch Sen rioe des Kadarsn e mnernsnn oder
4. Gesetz zur Derhütung von Hechassergeahren, vom 16. August 1905.
(BG.S. S. 342.)
Wir Wilhelm, von Goties Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen * Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
§ 1. Für die bei Hochwasser gefahrbringenden Wasserläufe wird
das nicht hochwasserfrei eingedeichte Ueberschwemmungsgebiet, welches den
Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen soll, festgestellt.
In diesem Gebiete dürfen nicht ohne Genehmigung
1. Erhöhungen der Erdoberfläche und über die Erdoberfläche hinaus-
ragende Anlagen (Deiche, Dämme, Gebäude, Mauern und sonstige
bauliche Anlagen, Feldziegeleien, Einfriedigungen, Baum- und
Strauchpflanzungen und ähnliche Anlagen) nen ausgeführt, er-
weilerl, verlegt,
2. Deiche, vdeschchulice Erhöhungen und Dämme ganz oder teilweise
beseitigt werden.
Schutzmaßregeln, die in Notfällen für die Dauer der Gefahr ge-
troffen werden, bedürfen keiner Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes.
8§ 2. Der Oberpräfident hat ein Verzeichnis derjenigen Wasserläufe
aufzustellen, auf welche der § 1 Anwendung finden soll, unter ge-
sonderter Aufführung der schiffbaren und der besonders hochwassergefähr-
lichen sowie der sonstigen Wasserläufe.
In dem Verzeichnis ist für jeden Wasserlauf Bestimmung zu treffen,
ob die Vorschrift des § 1 für die ganze Breite des Ueberschwemmungs-
gebiets und für den Wasserlauf in seiner ganzen Länge oder nur für Teile
des Ueberschwemmungsgebiets oder des Wasserlaufs Anwendung finden
soll. Zugleich kann Bestimmung getroffen werden, für welche Unter-
nehmungen die Borschriften des § 1 Anwendung finden.
Das Verzeichnis wird für jeden Wasserlauf, erforderlichenfalls unter
Beifügung von Lageplänen, öffentlich ausgelegt. Die Auslegung ist durch
die Kreisblätter und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. In der
Bekauntmachung ist anzugeben, bei welcher Stelle innerhalb einer auf
mindestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung in den Kreisblättern
zu bemessenden Frist Einwendungen gegen den Plan erhoben werden können.
d 8 Bal. hierzu § 14. Ges. v. 20. August 18838. (G.-S. S. 8333) — Nr. 5
Kohe. Rolizeivꝛrorduungen. Bd. J. 84