Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Nach Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit den 
Beteiligten beschließt der Provinzialrat. Gegen dessen Beschluß ist inner- 
halb zwei Wochen die Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, 
Damänen# und Forsten zulässig. Die Beschwerde steht auch dem Ober- 
präfidenten zu. 
Nach Erledigung der Einwendungen oder fruchtlosem Ablauf der 
dafür gegebenen Frist erfolgt die endgülltige Feststellung des Verzeichnisses 
für jeden Wasserlauf durch den Oberpräsidenten. Die Feststellung ist durch 
die Amtsblätter zu veröffentlichen. 
Abänderungen des Berzeichnisses erfolgen in demselben Verfahren. 
In den Hohenzollernschen Landen tritt an die Stelle des Ober- 
präsidenten der Regierungspräsident, an die Stelle des Provinzialra#de#. 
Bezirksausschuß. 
§ 3. Zuständig für die Genehmigung (8 1) ist bei schiffbaren und 
besonders hochwassergefährlichen Wasserlänfen der Bezirksausschuß, im 
übrigen der Kreis(Stadthausschuß. 
Vor der Beschlußfassung hat die Genehmigungsbehörde den Melio- 
rationsbaubeagmten und, wenn es sich um Unternehmungen im Ueber- 
schwemmungsgebiete schiffbarer Wasserläufe handelt, die Stromban- 
verwaltungsbehörde sowie in erheblicheren Fällen die Beteiligten, im 
übrigen, wenn dem Antrage Bedenken entgegenstehen, jedenfalls den An- 
tragsteller zu hören. 
Zu diesem Zwecke kann die Genehmigungsbehörde eine öffentliche 
Aufforderung mit der VBerwarnung erlassen, daß diejenigen, welche sich 
binnen einer zu bezeichnenden Frist nicht gemeldet haben, mit späteren 
Einwendungen nicht mehr gehört werden sollen. 
Die Aufforderung ist in die Kreisblälter einzurücken und in den 
betreffenden Gemeinden und Gutsbezirken auf ortsübliche Weise bekannt 
zu machen. 
8 4. Die Genehmigung darf nur aus Rücksichten des Hochwasser- 
schutzes versagt oder an Auflagen und Einschränkungen geknüpft werden. 
Die Genehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn: 
1. die zu errichtenden Anlagen an die Stelle von vorhandenen treten 
und durch den nenen Zustand der Absluß des Hochwassers nicht 
mehr wie bisher erschwert wird; 
2. die durch die Errichtung genehmigungspflichtiger Anlagen hervor- 
gerufenen Einengungen des Hochwasserprofils durch eine auf Kosten 
der Antragsteller vorzunehmende anderweitige Regulierung wieder 
ausgeglichen werden. 
8§ 5. Anordnungen, welche erforderlich sind, um die Durchführung 
der im §8 1 gegebenen Vorschrifien zu sichern, trifft bei schiffbaren und 
besonders hochwassergefährlichen Wasserläufen der Regierungspräfident, 
bei anderen Wasserlänfen der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizei- 
behörde. 
§ 6. Gegen den Beschluß der Genehmigungsbehönde (8 3) findet 
innerhalb der Frist von vier Wochen die Beschwerde an den Minister für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten statt. Wo eine besondere Strombau-
	        
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