Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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und Strompelizeiverwaltung beslteht, steht auch ihr die Beschwerde zu. Der 
Beschluß ist ihr zuzustellen. 
§ 7. Der Regierungspräsident kann durch einen mit Zustimmung 
des Bezirksausschusses gefaßten Beschluß für alle oder auch für einzelne 
Wasserläufe des Negierungsbezirkes (8 2) diejenigen Unternehmungen be- 
zeichnen, bei denen wegen ihrer unerheblichen Einwirkung auf den Hoch- 
wasserabsluß von dem Erfordernis einer Genehmigung entweder für das 
ganze Ueberschwemmungsgebiet oder für Teile abgesehen werden soll. Der 
Beschluß ist in ortsülblicher Weise, erforderlichenfalls unter Auslegung von 
Lageplänen, bekannt zu machen. 
Der Beschluß kann durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten abgeändbert oder außer Kraft gesetzt werden. Im äbrigen ist 
der Beschluß endgültig. 
§ 8. Das Einbringen von Schlamm, Sand, Erde, Schlacken, Sieinen, 
Holz und anderen Stoffen, die die Vorflut zu erschweren geeignet find, in 
die Wasserläufe (8 2) ist verboten, sofern es nicht von der Wasserpolizei- 
behörde, bei schiffbaren Wasserläufen von der Strombauverwaltungsbehörde, 
zugelassen wird. 
Im übrigen verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen. 
§ 9. Der Regierungspräsibent und, wenn es sich um Anordnungen 
handelt, welche die Grenzen eines Regierungsbezirkes üÜberschreiten, der 
Oberpräfident, kann nach Maßgabe der §#§ 137, 139, 140 des Gesetzes 
tber die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) 
auch für einzelne Kreise und Teile von Kreisen zur Verhütung von Hoch- 
wassergefahr Polizeiverordnungen erlassen, wonach 
A. von der Genehmigung des Landrats, in Stadtkreisen der Ortspolizei- 
behörde, abhängig gemacht werden: 
1. Vertiefungen der Erdoberfläche im Hochwasserabflußgebiete der 
Wasserläufe sowie die Entnahme von Lehm, Kies, Steinen und 
anderen Stoffen aus dem Bette und den Ufergrundstücken nicht 
schiffbarer Wasserläufe; 
2. das Bepflanzen solcher hochwasserfreien Ufergrundstücke, welche 
der Unterspülung ausgesetzt find, mit Bäumen und Sträuchern; 
B. der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, befugt ist, zu 
verbieten: 
1. das Lagern von Schlamm, Sand, Erde, Schlacken, Steinen, Holz 
und anderen Stoffen, welche die Vorflut zu erschweren geeignet 
find, im Hochwasserabflußgebiete der Wasserläufe; 
2. die Bodenlockerung auf Grundstücken, bie im Stromstriche des 
Hochwassers liegen, sowie auf Ufergrundstücken nicht schiffbarer 
Wasserläufe durch Beackerung, Rodung, Plaggenhieb, Beweidung 
und dergleichen; 
3. bei nicht schiffbaren Wasserläufen die Benutzung der Ufer zum 
Aufziehen oder Abrollen von Holz oder anueren Gegenständen 
sowie zum Biehtränken; 
C. auf Anordnung des Landrats, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehärde, 
die Grundstücksbesitzer ohne Anspruch auf Entschädigung verpflichtet 
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