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und Strompelizeiverwaltung beslteht, steht auch ihr die Beschwerde zu. Der
Beschluß ist ihr zuzustellen.
§ 7. Der Regierungspräsident kann durch einen mit Zustimmung
des Bezirksausschusses gefaßten Beschluß für alle oder auch für einzelne
Wasserläufe des Negierungsbezirkes (8 2) diejenigen Unternehmungen be-
zeichnen, bei denen wegen ihrer unerheblichen Einwirkung auf den Hoch-
wasserabsluß von dem Erfordernis einer Genehmigung entweder für das
ganze Ueberschwemmungsgebiet oder für Teile abgesehen werden soll. Der
Beschluß ist in ortsülblicher Weise, erforderlichenfalls unter Auslegung von
Lageplänen, bekannt zu machen.
Der Beschluß kann durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten abgeändbert oder außer Kraft gesetzt werden. Im äbrigen ist
der Beschluß endgültig.
§ 8. Das Einbringen von Schlamm, Sand, Erde, Schlacken, Sieinen,
Holz und anderen Stoffen, die die Vorflut zu erschweren geeignet find, in
die Wasserläufe (8 2) ist verboten, sofern es nicht von der Wasserpolizei-
behörde, bei schiffbaren Wasserläufen von der Strombauverwaltungsbehörde,
zugelassen wird.
Im übrigen verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen.
§ 9. Der Regierungspräsibent und, wenn es sich um Anordnungen
handelt, welche die Grenzen eines Regierungsbezirkes üÜberschreiten, der
Oberpräfident, kann nach Maßgabe der §#§ 137, 139, 140 des Gesetzes
tber die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195)
auch für einzelne Kreise und Teile von Kreisen zur Verhütung von Hoch-
wassergefahr Polizeiverordnungen erlassen, wonach
A. von der Genehmigung des Landrats, in Stadtkreisen der Ortspolizei-
behörde, abhängig gemacht werden:
1. Vertiefungen der Erdoberfläche im Hochwasserabflußgebiete der
Wasserläufe sowie die Entnahme von Lehm, Kies, Steinen und
anderen Stoffen aus dem Bette und den Ufergrundstücken nicht
schiffbarer Wasserläufe;
2. das Bepflanzen solcher hochwasserfreien Ufergrundstücke, welche
der Unterspülung ausgesetzt find, mit Bäumen und Sträuchern;
B. der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, befugt ist, zu
verbieten:
1. das Lagern von Schlamm, Sand, Erde, Schlacken, Steinen, Holz
und anderen Stoffen, welche die Vorflut zu erschweren geeignet
find, im Hochwasserabflußgebiete der Wasserläufe;
2. die Bodenlockerung auf Grundstücken, bie im Stromstriche des
Hochwassers liegen, sowie auf Ufergrundstücken nicht schiffbarer
Wasserläufe durch Beackerung, Rodung, Plaggenhieb, Beweidung
und dergleichen;
3. bei nicht schiffbaren Wasserläufen die Benutzung der Ufer zum
Aufziehen oder Abrollen von Holz oder anueren Gegenständen
sowie zum Biehtränken;
C. auf Anordnung des Landrats, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehärde,
die Grundstücksbesitzer ohne Anspruch auf Entschädigung verpflichtet
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