Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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besondere die Bestimmungen des § 1 des Gesetzes über das Deichwesen 
vom 28. Januar 1848 (G.-S. S. 54), außer Kraft. 
§ 13. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung 
1. auf die Herzogtümer Bremen und Berden, soweit die Deichordnung 
vom 29. Juli 1748 Anwendung sindet; 
2. auf das Land Hadeln; 
3. auf das Fürstentum Ostfriesland; 
4. auf den zum Herzogtum Arenberg-Meppen gehörenden Bezirk der 
Stadt Papenburg:; 
5. auf die Schleswig-Holsteinschen Marschdistrikte, insoweit das 
Patent vom 29. Januar 1800 und das allgemeine Deichreglement 
vom 16. April 1903 Platz greifen. 
Urkundlich 2c. 
Gegeben Wilhelmshöhe, den 16. August 1905. 
4 a. Gesetz über das Deichwesen, vom 28. Januar 1848. (G.-S. S. 54.) 
— Auszug. — 
§ 25. Ist die Erhaltung eines Deiches zur Sicherung einer Niede- 
rung gegen Ueberschwemmung notwendig, so müssen bei drohender Gefahr, 
nach Anordnung der Polizeibehörde, alle Bewohner der bedrohten und 
nötigenfalls auch der benachbarten Gegend zu den Schugarbeilen unent- 
gelllich Hilfe leisten, und die erforderlichen Arbeitsgeräte und Transportmittel 
mit zur Stelle bringen. 
Die Polizeibehörde kann die in solchen Fällen nötigen Maßregeln 
sofort durch Exekution zur Ausführung bringen; sie ist befugt, die Ver- 
abfolgung der zur Abwehr der Gefahr dienlichen Materialien aller Art, 
wo solche sich finden mögen, zu fordern und diese müssen mit Borbehalt 
der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des Schadens, 
bei dem jedoch der außerordentliche Wert nicht in Anrechnung kommt, von 
den Besitzern verabfolgt werden. 
5. Gesetz, betreffend die Befugnisse der Strombauverwaltung gegen- 
über den Uferbesitzern an eEentlichen gfer, en, vom 20. August 1883. 
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages für den ge- 
samten Umfang der Monarchie, was folgt: 
§ 1. Dieses Gesetz sindet Anwendung auf alle öffentlichen Flüsse, 
soweit deren Schiffbarkeit reicht. Ueber die Schiffbarkeit im Sinne dieses 
Gesetzes entscheidet im Zweifelsfalle mit Ausschluß des Rechtsweges, jedoch 
vorbehaltlich des Rekurses an den zuständigen Minister, der Oberpräsident. 
8 2. Vor Feststellung der zurzeit noch nicht endgültig festgestellten 
Pläne zur Regulierung öffentlicher Flüsse find die Beteiligten zu hören. 
Dasselbe gilt von der Abänderung endgültig festgestellter Pläne. 
Die Anhörung der Beteiligten kann in solchen Fällen unterbleiben, 
in welchen die Ausführung der Regulierung nicht ohne üÜberwiegenden 
Nachteil für das Gemeinwesen ausgesetzt werden kann.
	        
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