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89 3. Auf Anordnung der Strombauverwaltung haben die Ufer-
besitzer gegen Entschädigung zu den im öffentlichen Interesse anzulegenden
Deckwerken, Buhnen, Kupierungen oder anderen Stromregulierungswerke#n
den erforderlichen Grund und Zoden, sowie die nötigen Arbeitsplätze zur
Benutzung einzuräumen, die Anfuhr, das Aufsetzen und Lagern der Ban-
materialien und einen bestimmten Zugang der Arbeiter und des Aussichts-
personals zu den Arbeitsplätzen, sowie die Eutnahme der erforderlichen
Erde und den Anschluß der Werke an das Ufer zu gestatten.
In gleicher Weise find sie verpflichtet, das Aufstellen von Vor-
richtungen zum Räumen des Flußbettes, das Ablagern, Bearbeiten und
die Abfuhr geräumter Hölzer und anderer versunkener Gegenstände zu
gestatten.
Die Eninahme von Erde und die Abfuhr von Materialien fber die
Ufergrundstücke ist nicht in Anspruch zu nehmen, sofern das Bedürfnis
anderweit ohne unverhältnismäßige Kosten befriedigt werden kann.
Durch die Entnahme von Erde darf die bestehende Uferhöhe nur
mit Zustimmung des Uferbesitzers verringert werden, sofern dadurch das
Uebertreten des Hochwassers auf die angrenzenden Ländereien früher als
bisher herbeigeführt wird.
Der Abfluß vorhandener Gräben darf ohne Genehmigung der Inter-
essenten nicht gehindert werden.
§ 4. Der Anordnung der Strombauverwallung (§ 3) muß die An-
hörung der beteiligten Uferbesitzer vorausgehen.
Der Uferbesitzer ist mit Ausnahme der Fälle, in welchen es sich um
Einräumung von Grund und Boden zur Anlegung von Deckwerken,
Buhnen, Kupierungen oder anderen Stromregulierungswerken handelt,
befugt, die Entscheidung des Landrats, in Stadikreisen der Ortspolizei-
behörde (in Hannover der betreffenden Obrigkeit), über den Gegenstand
und den Umfang der der Strombauverwaltung einzuräumenden Rechte zu
beantragen.
Gegen diese Entscheidung steht beiden Teilen innerhalb zwei Wochen
nach der Zustellung die Beschwerde an den Regierungspräsidenten zu.
Die Strombauverwaltung kann in Fällen, in welchen die Ausführung
nicht ohne überwiegenden Nachteil für das Gemeinwesen ausgesetzt werden
kann, die ihr im 8 3 eingeräumten Befugnisse ausüben, obwohl von dem
Uferbesitzer die Entscheidung des Landrats beantragt ist.
§ 5. Anlandungen, welche infolge von Anlagen der in § 3 ge-
dachten Art entstehen, gehören demjenigen, an dessen Ufer sich dieselben
angesetzt haben, nach denselben Grundsätzen, wie die sich von selbst bildenden
Anlandungen; der Uferbesitzer darf jedoch, vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 6, nicht ohne Genehmigung der Strombanuverwaltung in den Besitz
der so entstehenden Anlandungen treten.
Die Strombauverwaltung ist berechtigt, die gedachten Anlandungen,
mögen sie in Zukunft entstehen oder bereits entstanden sein, auszubilden
und soweit zu befestigen, daß sie ohne Nachteil für den Strom mit Vor-
behalt der Vorschriften der §§ 7 und 10 benutzt werden können. Zu
diesem Zwecke tritt der Staat in den Besitz und in die Nutzung derfelben.