Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Dem Userbesitzer muß jedoch die Verbindung mit dem Flusse selbst 
und dessen Benutzung, soweit es seine wirtschaftlichen Interessen fordern, 
gestattet werden. 
Liegen die künstlichen Aulandungen vor öffentlichen Fähren, An- 
landeplätzen usw., so hat die Strombauverwaltung deren Ausbildung und 
demnächstige Freigebung möglichst zu beschleunigen, auch Fürsorge für 
zweckentsprechenden Zugang zur Fähre zu treffen. 
Im Falle einer Verpachtung ist bei gleichem Gebot dem Uferbesitzer 
der Borzug zu geben. 
Das Jagdrecht steht dem Uferbesitzer zu; die Auslbung besselben 
unterliegt jedoch, abgesehen von den Vorschriften der Jagdpolizeigesetze, 
der Beschränkung, daß die Strombauverwaltung das Betreten der An- 
landung zu verbieten berechtigt ist. 
§ 6. Sobalb das im § 5 bezeichnete Ziel erreicht ist, die zur Er- 
reichung desselben erforderlichen Arbeiten seitens der Strombauverwaltung 
eingestellt sind, oder die Strombauverwaltung von der ihr gemäß §8 5 
Absatz 2 zustehenden Befugnis nicht Gebrauch macht, steht dem Uferbesitzer 
das Recht zu, gegen Erstattung des Werts der durch die Anlagen ent- 
standenen Anlandungen in den Besitz derselben zu treten. Der zu erstattende 
Betrag darf die vom Staate aufgewendeten Kosten nicht übersteigen. 
Welcher Betrag dem Staate zu erstatten ist, wird in Ermangelung 
gütlicher Einigung im schiedsrichterlichen Verfahren festgestellt. Die Zahl. 
der Schiedsrichter und die Personen derselben werden, sofern die Parteien 
sich darüber nicht einigen, auf schriftlichen Antrag des einen Teils und 
nach Anhörung des anderen von dem Kreisausschuß (Stadtausschuß) und 
in denjenigen Provinzen, für welche das Gesetz über die Organisation 
der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 18801) (G.-S. S. 291) 
nicht gilt, von der im § 4 bezeichneten Behörde des Bezirks, in welchem 
das Grundstück belegen ist, festgestellt. 
Die durch das schiedsrichterliche Berfahren hervorgerufenen Kosten 
tragen die Parteien zu gleichen Teilen. 
§ 7. So lange die Stromregulierungswerke (8 3) als solche vom 
Staate erhalten werden, ist die Strombauverwaltung berechtigt, jede Be- 
nutzung der anstoßenden Anlandungen (8§8 5, 6), welche diesen Werken 
schädlich werden könnte, zu untersagen. 
§ 8. Die Strombauverwaltung ist berechtigt, gegen Entschädigung, 
nach Auhörung der beteiligten Uferbesitzer, Anlandungen, Sandbänke, 
Felsen, Inseln oder vortretende Uferstrecken abzutreiben oder sonst zu be- 
seitigen, wenn dies nach dem endgülltig festgestellten Regulierungsplane zur 
Beförderung der Schiffahrt, zur Wiederherstellung des ordentlichen Laufes 
des Flusses, oder im Interesse der Landeskultur oder der öffentlichen 
Sicherheit erforderlich ist. 
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach den §88 8 bis 10 
und 13 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 
11. Juni 1874 (G.-S. S. 221). 
1) Ersetzt durch Gesetz vom 30. Juli 1888.
	        
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