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Die Entschädigungssumme ist an den Eigentlmer densn Grundstücks
zu zahlen. Wenn jedoch vor der Zahlung Nutzungs-, Gebrauchs= oder
Servi#lntberechtigte, Pächter oder Mieter des beseitigten Terrains der
zahlenden Kasse durch einen Gerichtsvollzieher eine Erklärung haben zu-
stellen lassen, daß sie aus der Entschädigungssumme Ersatz ihres Schabens
beanspruchen, sowie in den durch § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 a. a. O. be-
zeichneten Fällen ist die Eutschädigungssumme zu hinterlegen. Der 8 37
Abs. 2 und 3 und 838 3, 8 a. a. O. finden Anwendung.
§ 9. In Ermangelung gütlicher Einigung wird die Höhe der in
den Fällen der §§ 3 und 8 zu gewährenden Entschädigung auf Antrag
des einen oder des andern Teils von dem Kreisansschuß (Stadtausschuß)
und in denjenigen Provinzen, für welche das Gesetz über die Organisation
der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 18801) nicht gilt, von
der in § 4 bezeichneten Behörde auf Grund vollständiger Erörterung
zwischen den Parteien und, soweit dies erforderlich erscheint, sachverständiger
Abschätzung durch Beschluß festgesetzt.
Die durch dieses Verfahren entstehenden baren Auslagen fallen dem
Fiskus zur Last.
Gegen den Beschluß steht binnen 90 Tagen nach der Zustellung
beiden Teilen der Rechisweg offen.
§ 10. Die Bepflanzung oder anderweitige Befestigung, sowie die
gänzliche oder teilweise Beseitigung dieser Grundstücke (§8 6 und 8) unter-
liegt der Genehmigung der Strombauverwaltung. Letzere kann verlangen,
daß der Besitzer dieselben mit Weiden bepflanze und die Weidenpflanzung
unterhalle. Wird der Aufforderung nicht innerhalb der gestellten Frist
entsprochen, so ist die Strombauverwallung berechtigt, die Bepflanzung
bzw. die Unterhaltung der Pflanzung selbst vorzunehmen.
In diesem Falle steht ihr die Nutzung solcher Pflanzungen mil der
Maßgabe zu, daß der die gemachten Aufwendungen etwa Übersteigende
Seig“ dem Uferbesitzer zu überweisen ist. Rechnungslegung findet
nicht statt.
Dem Uferbesitzer ist die Unterhaltung und Nutzung der Pflanzung
wieder zu Überlassen, wenn er die durch die Nutzung nicht gedeckten Auf-
wendungen erstattet und die künftige ordnungsmäßige Unterhaltung, nötigen-
falls unter ausreichender Sicherstellung, übernimmt.
§ 11. Das Betreten aller Anlandungen, Sandbänke, Inseln, sowie
der Ufer selbst, das Setzen von Stations= und Festpunktsteinen, sowie von
Schiffahrts= und sonstigen Merkzeichen ist den Beamten und den mit
Legitimation derselben versehenen Beauftragten der Strombauverwaltung
zu dienstlichen Zwecken jederzeit gestattet. Soweit nicht Gefahr im Verzuge
ist, hat dem Setzen der Merkzeichen 2c. die Anhörung der Besitzer vor-
anszugehen.
Eutstehen durch die erwähnten Handlungen Beschädigungen, so hat
der Uferbesitzer auf Ersatz des Schadens Anspruch.
§ 12. Füur Abspülungen und Beschädigungen der Ufer, welche durch
1) Ersetzt durch Gesetz vom 30. Juli 1883.