Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Die Entschädigungssumme ist an den Eigentlmer densn Grundstücks 
zu zahlen. Wenn jedoch vor der Zahlung Nutzungs-, Gebrauchs= oder 
Servi#lntberechtigte, Pächter oder Mieter des beseitigten Terrains der 
zahlenden Kasse durch einen Gerichtsvollzieher eine Erklärung haben zu- 
stellen lassen, daß sie aus der Entschädigungssumme Ersatz ihres Schabens 
beanspruchen, sowie in den durch § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 a. a. O. be- 
zeichneten Fällen ist die Eutschädigungssumme zu hinterlegen. Der 8 37 
Abs. 2 und 3 und 838 3, 8 a. a. O. finden Anwendung. 
§ 9. In Ermangelung gütlicher Einigung wird die Höhe der in 
den Fällen der §§ 3 und 8 zu gewährenden Entschädigung auf Antrag 
des einen oder des andern Teils von dem Kreisansschuß (Stadtausschuß) 
und in denjenigen Provinzen, für welche das Gesetz über die Organisation 
der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 18801) nicht gilt, von 
der in § 4 bezeichneten Behörde auf Grund vollständiger Erörterung 
zwischen den Parteien und, soweit dies erforderlich erscheint, sachverständiger 
Abschätzung durch Beschluß festgesetzt. 
Die durch dieses Verfahren entstehenden baren Auslagen fallen dem 
Fiskus zur Last. 
Gegen den Beschluß steht binnen 90 Tagen nach der Zustellung 
beiden Teilen der Rechisweg offen. 
§ 10. Die Bepflanzung oder anderweitige Befestigung, sowie die 
gänzliche oder teilweise Beseitigung dieser Grundstücke (§8 6 und 8) unter- 
liegt der Genehmigung der Strombauverwaltung. Letzere kann verlangen, 
daß der Besitzer dieselben mit Weiden bepflanze und die Weidenpflanzung 
unterhalle. Wird der Aufforderung nicht innerhalb der gestellten Frist 
entsprochen, so ist die Strombauverwallung berechtigt, die Bepflanzung 
bzw. die Unterhaltung der Pflanzung selbst vorzunehmen. 
In diesem Falle steht ihr die Nutzung solcher Pflanzungen mil der 
Maßgabe zu, daß der die gemachten Aufwendungen etwa Übersteigende 
Seig“ dem Uferbesitzer zu überweisen ist. Rechnungslegung findet 
nicht statt. 
Dem Uferbesitzer ist die Unterhaltung und Nutzung der Pflanzung 
wieder zu Überlassen, wenn er die durch die Nutzung nicht gedeckten Auf- 
wendungen erstattet und die künftige ordnungsmäßige Unterhaltung, nötigen- 
falls unter ausreichender Sicherstellung, übernimmt. 
§ 11. Das Betreten aller Anlandungen, Sandbänke, Inseln, sowie 
der Ufer selbst, das Setzen von Stations= und Festpunktsteinen, sowie von 
Schiffahrts= und sonstigen Merkzeichen ist den Beamten und den mit 
Legitimation derselben versehenen Beauftragten der Strombauverwaltung 
zu dienstlichen Zwecken jederzeit gestattet. Soweit nicht Gefahr im Verzuge 
ist, hat dem Setzen der Merkzeichen 2c. die Anhörung der Besitzer vor- 
anszugehen. 
Eutstehen durch die erwähnten Handlungen Beschädigungen, so hat 
der Uferbesitzer auf Ersatz des Schadens Anspruch. 
§ 12. Füur Abspülungen und Beschädigungen der Ufer, welche durch 
1) Ersetzt durch Gesetz vom 30. Juli 1883.
	        
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