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die Strombauten hervorgerufen werden, hat der Staat Ersatz zu leisten,
auch wenn dieselben nicht beabsichtigt waren.
Ersatz kann nicht beansprucht werden, sofern die Abspülung bei Erfüllung
der den Uferbesitzern obliegenden Pflicht zum Uferschutz abgewendet worden wäre.
Im Verwaltungswege ist, soweit dies tunlich, Fürsorge dafür zu
treffen, daß durch entsprechende Vorrichtungen dem infolge von Strombau-=
werken entstehenden, im Regulierungsplan nicht vorgesehenen Abbruch der
Ufer vorgebeugt werde und daß da, wo solcher dennoch stallfindet, gegen
weitere Beschädigung Schutzmaßregeln ergriffen werden.
§ 13. Zur Ausübung der der Strombauverwaltung in diesem
Gesetze beigelegten Befugnisse sind deren Lokalbaubeamten zuständig.
Gegen die von ihnen getroffenen Anordnungen findet unbeschadet
der im § 4 vorgesehenen Entscheidung des Landrats 2c. die Beschwerde
in denjenigen Bezirken, für welche die Strombauverwaltung einer be-
sonderen Behörde Übertragen ist, an den dieser vorgesetzten Oberpräsidenten,
im übrigen an die Regierungspräsidenten, gegen den auf die Beschwerde
erlassenen Bescheid unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 und 4
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
(G.-S. S. 195) innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberver-
waltungsgericht oder die Beschwerde an den zuständigen Minister statt. )
Zu den Anordnungen im Sinne dieses Paragraphen gehören auch
die Beschlüsse darüber, ob die Voraussetzungen für die Besitzübertragung
nach 8 6 als vorhanden anzuerkennen sind.
§ 14. Wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde oder
unter eigenmächtiger Abweichung von dem genehmigten Ausführungsplane
Anlandungen, Sandbänke, Felsen, Inseln oder vortretende Uferstrecken,
letztere, soweit deren Abtreibung in den endgülltig festgestellten Regulierungs-
plänen vorgesehen ist, bepflanzt oder anderweitig befestigt, ganz oder
teilweise beseitigt oder künstliche Anlandungen ungeachtei der Untersagung
durch die zuständige Behörde in einer den Stromregulierungswerken
schädlichen Weise benutzt, wird, sofern er nicht nach den allgemeinen Straf-
gesetzen eine höhere Strafe verwirkt, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder
Haft bestraft.
Die Strombauverwaltung ist befugt, die Beseitigung nicht geneh-
migter Anpflanzungen der gedachten Art anzuordnen. Für den Fall, daß
der Unternehmer die Beseitigung innerhalb der ihm bestimmten Frist nicht
seinerseits bewirkt, ist die Strombauverwaltung befugt, die Beseitigung
auf Kosten des Unternehmers zu bewirken.
§ 15. Insoweit die für einzelne Landesteile geltlenden Vorschriften
Materien betreffen, welche Gegenstand dieses Gesetzes sind, treien dieselben
außer Kraft.
Die Spezialvorschriften über die Pflicht zur Aufnahme der Bagger-
erde und des Schlammes bleiben jedoch mit der Maßgabe in Kraft, daß
den Uferbesitzern für die ihnen zu Zwecken der Strombauverwallung ob-
liegenden Duldungen und Leistungen Entschädigung zu gewähren ist.
Urkundlich rc.
) Abs. 2 des § 14 beruht auf Gesetz v. 3l1. März 1884. (GS. S. 208.)