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§ 7. Bon welchem Tage ab und bis zu welchem Tage hin bloß
der niedrige Sommerwasserstand gehalten werden darf, bestimmen zunächst
Verträge und rechtliche Erkenntuisse, wenn diese vorhanden sind, nächst
diesen die Provinzialgesetze. Ist keine solche Bestimmung vorhanden, so
liegt den Kommissarien ob, von wann ab und bis wohin nur der Sommer-
wasserstand gehalten werden dürfe, nach den örtlichen Verhällnissen festzu-
seen. Auf jeden Fall muß in dem über die Verhandlung aufzunehmenden
Protokolle ansdrücklich vermerkt sein, von wann ab und bis wohin der
Sommerwasserstand gehalten werden soll.
§ 8. Kein Besitzer von Mühlen oder anderen Stauungsanlagen
darf den Wasserstand über die durch den Merkpfahl festgesetzte Höhe auf-
stanen. Sobald das Wasser über diese Höhe wächst, muß er durch
Oeffnung der Schleusen, Gerinne und Grundstöcke, Abnehmung der beweg-
lichen Aufsätze auf den Fachbäumen oder Ueberfällen, überhaupt Weg-
rdumung aller bloß zeitlichen Hindernisse den Abfluß desselben unentgeltlich
sogleich und unausgesetzt so lange befördern, bis das Wasser wieder auf
die durch den Merkpfahl bestimmte Höhe herabgefallen ist.
§ 9. Versäumt er dies, so ist nicht allein die örtliche Polizeibe-
hörde verpflichtet, auf Antrag der Interessenten, die vorerwähnte Oeffnung,
Abnehmung und Wegräumung auf Gefahr und Kosten des Mühlenbesitzers
ohne Anstand vornehmen zu lassen, sondern er hat auch in jedem Falle,
außer dem Ersatze alles durch die widerrechtliche Stauung verursachten
Schadens zwanzig bis fünfzig Taler Polizeistrafe verwirkt.
§ 10. Wem die Unterhaltung eines Grabens oder Wasserabzuges
obliegt, der kann zu dessen Auskrautung oder Räumung polizeilich ange-
halten werden, sobald aus der Bernachlässigung derselben, oder aus
Mangel an der erforderlichen Tiefe, Nachteil für die Besitzer anderer
Grundstücke oder nutzbarer Anlagen, oder auch für die Gesundheit der
Anwohner entsteht. Die Bestimmung, wann und wie die Auskrautung
oder Räumung bewirkt werden soll, gehört bloß zur Kognition der Polizei-
behörden, und jeder Unterhaltungspflichtige muß sich derselben unbedingt
unterwerfen.
§ 11. Die Möhlenbesitzer und alle, welche sonst den Abfluß eines
Gewässers anzuhalten berechiigt find, sollen verpflichtet sein, den freien
Lauf desselben, nach Bestimmung der Provinzialpolizeibehörde, ganz oder
zum Teil wieder herzustellen, sobald daraus ein offenbar überwiegender
Vorteil für die Bodenkultur oder Schiffahrt entsteht, und Denjenigen,
welche für ihre Kultur oder Schiffahrtsanlagen des Wasserabflusses be-
dürfen, ihnen eine vollständige Entschädigung herzugeben bereit und ver-
mögend sind.
§ 12. Diese Verpflichtung kann selbst bis auf gänzliche Wegräumung
von Wassermühlen ausgedacht werden, sobald nach polizeilichem Ermessen
der Zweck anders nicht zu erreichen ist, der Müller aber vollständig ent-
schädigt, auch der Gegend Ersatz für ihr Interesse bei Erhaltung der
Mühle geleistet werden kann.
§ 13. Auch da, wo keine künftliche Hindernisse des Abflusses vor-
handen sind, kann jeder Grundbesitzer verlangen, daß ihm Abwässerungs-