Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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graben durch fremden Boden zu ziehen gestatiet werde, sobald die vorer- 
wähnien Bedingungen statlfinden. 
§ 14. Selbst zur Ablassung von Teichen und stehenden Seen kann 
unter gedachten Bedingungen (8 11) die Gestattung der Vorflut erfordert 
werden, und wird insoweit eine Ausnahme von dem entgegenstehenden 
Gesetz, Allg. Landrecht, Teil I, Tit. 8, § 117 nachgegeben. 
8§ 15. Besitzer von Grundstücken, welche sich des auf ihren Lände- 
reien stehenden Wassers entledigen wollen, und deshalb nicht gütlich mit 
den zur Stauung Berechtigten oder anderen Grundbesitzern einigen können, 
müssen von ihrem Vorhaben der Provinzialbehörde Anzeige machen, nach- 
weisen, welchen Vorteil sie von dem Ablassen des Wassers erwarten, und 
dartun, daß sie bereite Miuel haben, die wahrscheinliche Entschädigung 
ohne Verzug zu bezahlen. 
§ 16. Auf diesen Antrag wird sogleich eine Lokaluntersuchung durch 
sachkundige Kommissarien verfügt, welche ausmitteln: 
a) wodurch der Zweck des Grundbbesitzers am leichtesten erreicht 
werden könne!? 
b) ob durch die beabsichtigte Entwässerung nicht andere Grundbesitzer 
leiden, oder ein Nachteil davon für die Schiffahrt oder öffent- 
lichen Anlagen zu besorgen sei? 
§ 17. Die letztere Untersuchung muß auch für den Fall stattfinden, 
wenn beide Teile über die Ablafsung gütlich einverstanden sind. 
8§ 18. Auf den Grund dieser Untersuchung bestimmt die Provinzial- 
polizeibehörde, ob die Ablassung des Wassers überhaupt stattfinden könne, 
und unter welchen Modalitäten sie ausgeführt werden müsse. 
§ 19. Wollen die Interessenten sich dieser Bestimmung nicht unter- 
werfen, so findet dagegen keine gerichtliche Klage, sondern nur Berufung 
auf die höhere Polizeibehörde statt. 
§ 20. Jedoch kann Üüber den Umfang der Rechte, welche jede 
Partei zur Ausgleichung bringt, durch diesen polizeilichen Entwässerungs- 
plan niemals etwas bestimmt werden, sondern es muß, wenn der Wasser- 
stand streitig ist, derselbe nach §8 1 bis 5 festgesetzt, jede andere streitige 
Befugnis aber zur richterlichen Entscheidung verwiesen werden. 
§ 21. Wird die Ausführung des Entwässerungsplans genehmigt, 
so wird durch schiedsrichterliches Ermessen sowohl der Betrag der Ent- 
schädigung ausgemittelt, als auch die Entwässerung selbst nach dem ge- 
nehmigten Plane zur Vollziehung gebracht. 
§* 22. Zu dem Ende wählen die Stanungsberechtigten oder die 
Inhaber der Grundstücke, die Vorflut gewähren sollen, einen Schiedsrichter, 
der oder die Grundbesitzer, welche auf die Entwässerung antragen, auch 
einen, und die Provinzialpolizeibehörden einen Obmann. 
8§ 23. Diese drei Personen werden von der Provinzialpolizei- 
behörde autorisiert, auf den Grund der nach absoluter Stimmenmehrheit 
von ihnen gefaßten Beschlüsse sowohl die Entschädigung zu bestimmen, 
als auch die Vollziehung der Entwässerung selbst anzuordnen, zugleich 
haben sie die künftige Unterhaltung der neu angelegten Abzugsgraben 
näher zu bestimmen, wobei der Grundsatz anzuwenden ist, daß der oder
	        
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