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Venutzung der Priwatflüsse, mit besonderer Rücksicht auf die Erfahrungen,
welche in neuerer Zeit über die Verwendung des fließenden Wassers zur
Berbesserung der Bodenkultur gemacht worden sind, einer Revision zu
unterwerfen, und verordne demnach auf den Antrag unseres Staats-
ministeriums, nach Anhörung Unserer getreuen Stände und nach erfordertem
Gntachten einer ans Mitgliedern des Staatarats ernannten Kommission,
für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der Landes-
teile, * zum Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln gehören,
was folgt:
Erster Abschnit. Benutzung der Privatflüsse überhaupt.
§ 1. Jeder Uferbesitzer an Privatflüssen (Ouellen, Bächen oder
Fließen, sowie Seen, welche einen Abfluß haben) ist, sofern nicht jemand
das ausschließliche Eigentum des Flusses hat, oder Provinzialgesetze,
Lokalstatuten oder spezielle Rechtstitel eine Ausnahme begründen, be-
rechtigt, das an seinem Grundstücke vorüberfließende Wasser unter den in
den 88 13 u. f. enthaltenen näheren Bestimmungen zu seinem besonderen
Vorteile zu benutzen. Jedoch verbleibt es in Ansehung der Benutzung
des Wassers zu Mühlen und anderen Triebwerken, sowie auch in An-
sehung der Fischereiberechtigung und der Vorflut bei den bestehenden ge-
setzlichen Vorschriften, soweit diese durch gegenwärtiges Gesetz nicht aus-
drücklich abgeändert sind.
§ 2. Wo öffentliche Plätze oder Wege das Ufer eines Privalflusses
bilden, ist der Gebrauch des Wassers zum Trinken und Schöpfen,
sowie zum Tränken des Biehes einem jeden gestaitet, sofern es, nach
Entscheidung der Ortspolizeibehörde, ohne Gefahr für die Beschädigung
des Ufers geschehen kann.
§ 3. Das zum Betriebe von Färbereien, Gerbereien, Walken und
ähnlichen Anlagen benutzte Wasser darf keinem Flusse zugeleitet werden,
wenn dadurch der Bedarf der Umgegend an reinem Wasser beeinträchtigt
oder eine erhebliche Belästigung des Publikums verursacht wird.
Die Entscheidung hierüber steht der Polizeibehörde zu.
§ 4. Des Einwerfens und Einwälzens von losen Steinen, Erde
und anderen Materialien in Flüsse muß ein jeder sich enthalten. Eine
Ausnahme hiervon findet statt, wenn solche zum Behufe einer Anlage am
Ufer notwendig ist, und darans nach dem Urteile der Polizeibehörde kein
Hindernis für den freien Absluß des Wassers und keiner der im 8§ 3
bezeichneten Uebelstände entsteht.
§ 5. Das Einkarren und Einschwemmen von Sand und Erde zur
Anlage von Wiesen (das sogenannte Wiesenbrechen) ist nur in den Fällen
gestattet, wo solches für die Vorflut, für die Schiffbarkeit öffentlicher
Flüsse und für die unterhalb liegenden Uferbesitzer unschädlich ist.
§ 6. Die Anlegung von Flachs= und Hanfrosten kann von der
Polizeibehörde untersagt werden, wenn solche die Heilsamkeit der Luft be-
einträchtigt oder zu den im § 4 erwähnten Nachteilen Anlaß gibt.
§ 7. Die Uferbesitzer sind, wo nicht Provinzialgesetze, Lokalstatuten,
unnnterbrochene Gewohnheiten oder spezielle Rechtstitel ein anderes be-