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stimmen, zur Räumung des Flusses insoweit verpflichtet, als es zur Be-
schaffung der Vorflut notwendig ist.
Die Polizeibehörde ist ermächtigt, diejenigen, welchen die Ränmung
obliegt, hierzu anzuhalten. Entsteht über diese Verpflichtung Streit unter
den Beteiligten, so ist die Räumung einstweilen unter Vorbehalt richter-
licher Entscheidung, nach Maßgabe des Besitzstandes, und wenn auch dieser
nicht feststeht, von den Uferbesitzern zu bewirken.
§ 8. Die Eigentlmer eines Privatflusses, sowie die Uferbesitzer,
Stauungs= oder Leitungsberechtigten können nur durch landesherrliche
Entscheidung verpflichtet werden, den Gebrauch des Flusses zum Holz-
flößen einem jeden zu gestaiten.
8 9. Jst eine solche Entscheidung (8 8) ergangen, so müssen
a) die Eigentlümer des Flusses, sowie die Uferbesitzer den zum Ein-
werfen und Ausziehen der Hölzer unentbehrlichen Gebrauch der
Ufer an den polizeilich bestimmten Stellen, sowie den Zutritt zu
den Ufern, soweit dieser zur Beaufsichtigung und Fortschaffung
der treibenden Hölzer erforderlich ist, gestatien, und
b) die Besitzer von Stauwerken den zum Treiben der Hölzer er-
forderlichen Wasserzug gewähren.
Für den hieraus, sowie für den aus Verunreinigung des Flußbettes
und aus Beschädigungen der Ufer, Uferdeckwerke, Brücken und sonstigen
Anlagen durch die treibenden Hölzer entstehenden Schaden ist vom Staate
volle Entschädigung zu leisten.
§ 10. Die näheren Anordnungen darüber:
1. in welchem Umfange der Mitgebrauch der Ufer zum Behnfe der
Flößerei zu gestatten ist, und welche Einrichtungen zur Er-
haltung des Wasserzuges zu treffen sind,
2. welches Verfahren bei der Flößerei, namentlich auch mit Rück-
sicht auf die stattfindenden Ueberrieselungen, zu beobachten, und
3. welche Abgabe von den Flößenden zu entrichten ist,
find von dem Ministerium durch besondere Reglements festzusetzen.
§ 11. Die Flößereiabgabe (§ 10 Nr. 3) soll nach der Menge des
geslößten Holzes abgemessen und auf keinen höheren Betrag festgestellt
werden, als zur Entschädigung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
(8 9) und zur Deckung der Aufsichts= und Hebekosten erforderlich ist.
8§ 12. Wo nach Provinzialgesetzen, Lokalstatuten oder besonderem
Herkommen das Flößen auf einem Privatflusse einem jeden freisteht, ist
dasselbe polizeilicher Aufsicht unterworfen, und es kann darüber durch
besondere Reglements nach Vorschrift des § 10 nähere Anordnung ge-
troffen werden. Wenn diese Anordnungen den Eigentlmern oder Nutzungs-
berechtigten neue Verpflichtungen auferlegen, so gebührt denselben dafür
nach Vorschrift des § 9 Entschädigung. Die Einführung neuer, sowie
die Erhöhung bestehender Flößereiabgaben, darf nur mit Genehmigung
des Ministeriums erfolgen, und find dabei die Bestimmungen des § 11 zu
beachten.
1) Val. § 66 des Zuständigkeitsgesetzes.