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Zweiter Abschnitt. Nähere Bestimmungen der Rechte der
Uferbesitzer.
§ 13. Das dem Uferbesitzer nach § 1 zustehende Recht zur Be-
nutzung des vorüberfließenden Wassers unterliegt der Beschränkung, daß
1. kein Rückstau über die Grenzen des eigenen Grundstücks hinaus
und keine Ueberschwemmung oder Versumpfung fremder Grund-
stücke verursacht werden darf, und
2. das abgeleitete Wasser in das ursprüngliche Bett des Flusses
zurückgeleitet werden muß, bevor dieser das Ufer eines fremden
Grundstücks berührt.
Sind mehrere aneinander grenzende Uferbesitzer über eine Anlage
einverstanden, so werden die Grundstücke derselben, bei Anwendung der
vorstehenden Beschränkungen, als ein einziges Grundstück angesehen.
§ 14. Gehören die gegenüberliegenden Ufer verschiedenen Besitzern,
so hat ein jeder von beiden ein Recht auf Benutzung der Hälfte des
Wassers (8 27).
§ 15. Wenn bei Ausführung einer Bewässerungsanlage ein öffent-
liches Interesse, wie das der Schiffahrt 2c. gefährdet oder den unterhalb
liegenden Einwohnern der notwendige Bedarf an Wasser auf eine Weise
entzogen würde, daß daraus ein Notstand für ihre Wirtschaft zu besorgen
wäre, so ist die Regierung nach vollständiger, unter Zuziehung der Be-
teiligten erfolgter Erörterung befugt, die Ableitung des Wassers in ge-
eigneter Weise zu beschränken.
§ 16. Gegen Anlagen, welche der Uferbesitzer zur Benutzung des
Wassers in Gemäßheit des ihm nach 88 1 und 13 zustebenden Rechts
unternimmt, kommt den Besitzern der bei Publikation des gegenwärtigen
Gesetzes rechtmäßig bestehenden Mühlen und anderen Triebwerke ein
Widerspruchsrecht zu, wenn dadurch
a) ein auf spezielleren Rechtstiteln beruhendes Recht zur ausschließ-
lichen Benutzung des ganzen Wassers oder eines bestimmten Teils
desselben (¾, 1½ 21..) beeinträchtigt, oder
d) das zum Betriebe in dem bisherigen Umfange notwendige Wasser
entzogen wird.
Wer künftig ein Triebwerk anlegt oder erweilert, ohne eine aus-
drücklich verliehenes Recht zu haben, soll deshalb zu einem solchen Wider-
spruche nicht berechtigt sein.!)
§ 17. Wenn in dem Falle des 8 16 Lit, bi
1. der Uferbesitzer nachweist, daß der Betrieb in dem bisherigen
Umfange das Maß der dem Inhaber des Triebwerks zustehenden
Berechtigung überschreitet, oder
2. der Inhaber des Triebwerks nachweist, daß ihm vermöge eines
speziellen Rechtstitels die Befugnis zusteht, den Betrieb über
den bisherigen Umfang auszudehnen,
so ist bei Prüfung des Widerspruchsrechts derjenige Umfang des Be-
triebes zugrunde zu legen, welcher durch das Maß der Berechtigung
begründet ist.
1) Vgl. § 75 des Zuständigkeitsgesetzes.