Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 546 — 
leitungen zu benutzende Terrain ihr Widerspruchsrecht gegen die 
72— verlieren, und nur einen Anspruch auf Entschädigung 
behalten. 
§ 22. Nach Ablauf der Anmelbungsfrist (8 21) find der Regierung 
die Verhandlungen einzureichen. Diese faßt, wenn sie die vorgeschriebenen 
Förmlichkeiten beobachtet findet, einen Bescheib ab, in welchem sie den- 
jenigen, die sich gemeldet haben, ihre Rechte namentlich vorbehält, alle 
— aber mit ihren bei Erlaß des Bescheides bestehenden Rechten 
präkludiert. 
Eine Ausfertigung des Prällufionsbescheides ist dem Provokanten 
zuzustellen, welcher sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 
Gegen diese Prällusion kann ein Restitutionsgesuch binnen zehn- 
lägiger Frist bei der Regierung angebracht werden. 
§ 23. In den Fällen, in welchen über die Existenz oder den Um- 
fang eines Rechts, auf welches ein Widerspruch oder ein Entschädigungs- 
anspruch gegründet wird, Streit entsteht, sindet der Rechtsweg statt. 
Ist dagegen nur die Frage zu erörtern, ob durch die Bewässerungs- 
aulage einem zur Zeil der Publikation dieses Gesetzes bestehenden Trieb- 
werke das zum Betriebe in dem bisherigen Umfange erforderliche Wasser 
entzogen werde (8 16 Lit, b), so steht die Entscheidung, mit Ausschluß 
desRechtsweges, der Regierung zu, unter Vorbehalt des Rekurses an das 
Ministerium des Innuern, welcher binnen einer präklusivischen Frist von 
sechs Wochen nach Bekanntmachung des Bescheides einzulegen ist. 
§ 24. Zu den im § 19 Nr. 2 bezeichneten Zwecken kann die Ver- 
mittelung der Polizeibehörde nur in Anspruch genommen werden in Fällen 
eines überwiegenden Landeskulturinteresses und unter der Verpflichtung zu 
vollständiger Entschädigung. 
8 25. Unter diesen Bedingungen (6 24) kann der Unternehmer 
einer Bewässerungsanlage verlangen, daß ihm 
1. zu den erforderlichen Wasserleitungen, insofern er solche auf seinem 
eigenen Grundstücke nicht herstellen kann auf fremden Grund- 
stücken ein Servitut eingeräumt, 
2. die Benutzung des jenseitigen Ufers zum Anschlusse eines Stau- 
werks, sowie 
3. eine Ansnahme von der im § 13 Nr. 1 vorgeschriebenen Be- 
schränkung gestattet werde, und daß 
4. der Besitzer eines Triebwerks sich eine Beschränkung des ihm zu- 
stehenden Rechts auf Benutzung des Wassers (88 16, 17) ge- 
fallen lasse. 
Unter gleichen Bedingungen (§ 24) kann der Uferbesitzer ver- 
langen, daß ihm 
5. gestattet werde, sein Recht auf Benutzung des Wassers in der 
88 1 und 13 bezeichneten Ausdehnung desselben einem unmittel- 
bar an das Grundstück des Uferbesitzers angrenzenden Grund- 
besitzer abzutreten. 
1) 8 74 des Zuständigkeitsgesees.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.