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§ 31. Die Anträge (8 30) müssen mit einem Sitnationsplane, den
erforderlichen Nivellements und einem sachverständigen Gutachten begleitet
sein und zugleich die Erklärung enthalten, daß der Provokant bereit sei,
die Kosten der von den Behörden für notwendig erachteten Ermitielungen
zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen, ingleichen die Provokaten
vollstäundig zu entschädigen.
§ 32. Die Kreisvermittelungskommission prüft den Antrag an Ort
und Stelle unter Zuziehung der Beteiligten und stellt demnach die Vor-
frage (§ 24) fest:
ob wirklich ein überwiegendes Landeskuliurinteresse vorwalt:
Gegen die Entscheibung der Kommission steht dem Provokanten
sowie dem Provokaten binnen sechs Wochen praklusivischer Frist der Rekurs
an die Regierung und, wenn die Eutscheidung derselben von der VBer-
mittelungskommission abweicht, in derselben Frist der Rekurs an das
Ministerinm des Jnnern offen. )
§ 33. Ist auf diese Weise das Vorwalten eines Überwiegenden
Landeskulturinteresses fefstgestellt, so ernennt die Regierung Kommissarien,
welche unter Mitwirkung des Landrats die einzelnen Gegenstände des
Antrages, sowie die dagegen erhobenen Widerspriüche prüfen.)
§ 34. Wird zu den Wasserleitungen die Benutzung von fremdem
Grund und Boden verlangt (§ 25 Nr. 1), so haben die Kommissarien
ihre Prüfung besonders darauf zu richten:
ob und in welcher Ausdehnung die Führung der Wasser-
leitung über den fremden Grund und Boden zu der Anlage not-
wendig sei?
welche Brücken, Ueberfahrten, Einfriedigungen 2c. eingerichtet
und unterhalten werden müssen, um den Eigentümer gegen Nach-
teile in Benutzung des ihm verbleibenden Grundstücks zu sichern.
§ 35. Wird die Benutzung des jenseitigen Ufers zum Anschluß
eines Stauwerkes verlangt (§ 25 Nr. 2), so ist der Ort zu ermitteln,
welcher den Provokaten am wenuigsten nachteilig und doch zweckent-
sprechend ist.
§ 36. Wird eine Beschränkung des Rechts verlangt, welches Besitzern
von Triebwerken auf Benutzung des Wassers zusteht (8§ 25 Nr. 4), so ist
zu prüfen, in welchem Maße die Beschränkung erfolgen müsse, um die
Erreichung des beabsichtigten. Zweckes zu sichern.
§ 37. Ist über die Frage zu entscheiden:
ob durch die Bewässerungsanlage einem Triebwerke das Wasser
entzogen werde, dessen der Besitzer bedarf, um sein Gewerbe in
dem bisherigen Umfange (§ 16b) oder in dem Unmfange seiner
Berechtigung (§ 17) auszuüben,
so ist von dem Grundsatze auszugehen, daß der Besitzer des Triebwerks
nicht genötigt werden kann, sich eine Abänderung des inneren Triebwerks
gefallen zu lassen, daß er aber eine zweckmäßige Einrichtung der Stau-
werke, des Gerinnes und des Wasserrades auf Kosten der Provokanten
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