Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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sich gefallen lassen muß. Bei Prüfung der gedachten Frage ist jederzeit 
eine solche zweckmäßige Einrichtung zu unterstellen und danach die Ent- 
scheidung zu treffen. 
Der Provokant ist verbunden, die erwähnte Einrichtung auf seine 
Kosten zu bewirken, auch den Provokaten wegen des Verlustes zu ent- 
schädigen, der durch die Hemmung seines Gewerbebetriebes während der 
Dauer der Einrichtungsarbeiten verursacht wird. Die bei der neuen Ein- 
richtung gegen den früheren Zustand mehr entstehenden Unterhaltungs- 
kosten hal der Provokant als eine jährliche Rente an den Besitzer des 
Triebwerks zu zahlen und für ihre regelmäßige Zahlung Sicherheit zu leisten. 
§ 38. Die Kommissarien find befugt, die zur Ausführung ihres 
Auftrages nötigen Ermittelungen, Vermessungen, Nivellements 2c. zu ver- 
anlassen. Können diese Vorarbeiten nicht bewirkt werden, ohne fremde 
Grundstücke zu betreten, so müssen deren Eigentümer sich solches gegen 
Vergütung des ihnen dadurch entstehenden Schadens gefallen lassen. 
§ 39. Die Kommissarien haben sich die gütliche Beilegung der 
Streitpunkte möglichst angelegen sein zu lassen. 
§ 40. Sie entwerfen demnächst mit Rücksicht auf das Ergebnis der 
Prüfung über die erhobenen Widersprüche und das von ihnen wahrzu- 
nehmende öffentliche Interesse den Plan zur Ausführung und Benuutzung 
der Anlage, legen solchen den Parteien zur Erklärung vor und überreichen 
ihn der Regierung mittelst gutachtlichen Berichts, in welchem alle Streit- 
punkte einzeln vorzutragen find. 
§ 41. Der Plan muß in Hinsicht auf die Art der Ausführung, 
der Anlagen und deren Benutzung, sowie in Hinsicht auf die zur Ueber- 
wachung derselben nöligen Maßregeln alles dasjenige feststellen, was im 
besonderen, wie im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 
§ 42. Die Regierung hat auf Grund der kommissarischen Ver- 
handlungen über die Genehmigung der Anträge (8 30) und über die Zu- 
lässigkeit der erhobenen Widersprüche zu entscheiden, und die Bedingungen 
der Ausführung und Benutzung festzustellen. 
§ 43. In dem Beschlusse (§ 42) ist eine Frist festzusetzen, binnen 
welcher die Anlage von dem Unternehmer bei Verlust seines Rechts aus- 
geführt sein muß. 
§ 44. Der Beschluß, welchem der von den Kommissarien vorgelegte 
Plan (8 40), soweit ein solcher genehmigt worden, beizufügen ist, wird 
sowohl dem Provokanten, als auch dem Provokaten bekannt gemacht. 
Jedem Teile steht dagegen der Rekurs an das Ministerium des Innern 
binnen sechs Wochen präklufivischer Frist nach Bekanntmachung des Be- 
schlusses offen. 
§ 45. Nachdem definitiv entschieden worden, in welchem Umfange 
die Einräumung oder Einschränkung eines Rechts zugunsten einer Be- 
wässerungsanloge stattfinden soll, läßt die Regierung die dafür zu leistende 
vollständige Entschädigung durch drei von ihr zu ernennende Taxatoren 
unter Zuziehung sämtlicher Beteiligten ermitteln, und setzt solche unter 
Zuschlagung von 25 Prozent des ermittelten Betrages durch einen Beschluß 
fest, welcher den Beteiligten bekannt zu machen ist.
	        
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