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Die Kosten dieser Abschätzung hat der Unternehmer der Bewässerungs-
anlage allein zu tragen. #) ·
§ 46. Wenn der Provokat nach den Grundsätzen der §§ 25 und 26
Land abtritt, so ist er befugt, da wo es den örtlichen Verhältnissen nach
zulässig ist, aus dem Grundbesitze des Provokanten eine Landabfindung
zu fordern, deren Wert der nach § 45 festgestellten Entschädigungsfumme
gleich kommt. Sofern die Bewässerungsanlage nicht zur Ausführung
kommt, oder späterhin wieder eingeht, kann der Provokat das von ihm
abgetretene Land gegen Rückgabe der erhaltenen Entschädigung wieder
zurückfordern.
§s 47. Dem Berechtigten steht, wenn er sich durch die von der
Regierung festgestellte Entschädigung (88 45 und 46) nicht für befriedigt hält.
binnen sechs Wochen nach Bekanntmachung des Beschlusses der Rekurs an
das Reovifionskollegium frei. Dasselbe stellt nach Revifion der Abschätzung,
wobei anderweitige Ermittelungen gestattet sind, die Eutschädigung mit
Ausschließung jedes weiteren Rechtsmittels, sowie des Rechtsweges definitiv
nach den Grundsätzen der §§ 45 und 46 fest.
Dem Unternehmer der Bewässerungsanlage ist kein Rekurs gestattet.
Aus Neuvorpommern und Rücen gehen die Rekurse an das Revifions-
kollegium zu Stettin.
§ 48. In der Rekursschrift muß der Mehrbetrag der Entschädi-
gungssumme oder Landabfindung, welchen der Berechtigte fordert, bestimmt
ausgedrückt sein.
Wird dem Berechtigten keine höhere Entschädigung als die von der
Regierung festgesetzte (86 45, 46) zuerkannt, so hat derselbe sämtliche
Kosten der Rekursinstanz zu tragen.
Erstreitet er den ganzen geforderten Mehrbetrag, so fallen diese
Kosten sämtlich dem Unternehmer der Bewässerungsanlage zur Last.
Wenn der Berechtigte zwar nicht den ganzen geforderten Betrag,
aber doch mehr, als ihm von der Regierung zugebilligt worden, erstreitet,
so findet zwischen beiden Teilen eine verhältnismäßige Verteilung der
Kosten statt.
§ 49. Dem Unternehmer der Bewässerungsanlage steht frei, von
deren Ausführung auch nach bereits erfolgter definitiver Feststellung der
Entschädigungssumme abzustehen; er muß aber in diesem Falle auch
diejenigen Kosten übernehmen, welche dem Provokaten zur Last gestellt
worden sind.
§ 50. Die Einziehung und Auszahlung oder gerichtliche Deposition
der festgestellten Entschädigungssumme liegt der Regierung ob.
§ 51. Sämtliche Verhandlungen, welche durch das nach Vorschrift
des § 19 Nr. 1 und 2 eingeleitete Verfahren, imgleichen durch das Ver-
fahren zur Ermittelung der Entschädigung (88 45, 46) und durch die
Einziehung und Auszahlung oder Deposition der Entschädigungsgelder
(§ 50) veranlaßt werden, sind gebühren-= und stempelfrei, und es werden
nur die baren Auslagen in Ansatz gebracht; in Prozessen (§ 23) und in
1) 8 78 des Zuständigkeitsgesetzes.