Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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der Rekursinstanz wegen Festsetzung der Eutschädigung (§ 47) find jedoch 
Gebühren und Stempel zu entrichten. 
§ 52. Die Ausführung der Bewässerungsanlage darf erst nach 
geschehener Zahlung oder Deposition der Eutschädigungssumme erfolgen, 
im Falle der Berufung an das Revifionskollegium (§F 47) kann jedoch die 
Negierung die vorläufige Ausführung gestatten, wenn der Unternehmer 
für den von der Regierung festgesetzten Betrag (§ 45) Kaution leistet 
(6 80 Zust.-G.). 
§ 53. Ist über ein auf speziellem Titel beruhendes Widerspruchs- 
recht ein Prozeß entstanden (§ 23), so kann die Ausführung der Anlage 
von der Regierung vorläufig gestattet werden, wenn der Unternehmer für 
Schaden und Kosten Kaution leistet. Ueber die Zulänglichkeit der Kantion 
hat die Regierung, nach Vernehmung des Widersprechenden, zu entscheiden. 
§ 54. Der Unternehmer der Anlage kann in dem Falle des § 53, 
um vor der Ausführung den Betrag der etwa zu leistenden Entschädigung 
übersehen zu können, darauf antragen, daß die Entschädigungssumme nach 
Vorschrift der 88 45 u. flg. im voraus ermittelt und festgestellt werde. 
§ 55. Die Vorschriften der 8§ 45 und 46 finden auch Anwendung 
auf die dem Fischereiberechtigten zu leistende Entschädigung (8 18), die 
Ausführung der Anlage soll jedoch von der Feststellung dieser Entschädi- 
gung niemals abhängig sein. 
Dritter Abschnitt. Genossenschaften zu Bewässerungsanlagen. 
§ 56. Wenn Unternehmungen zur Benutzung des Wassers, deren 
Vorteile einer ganzen Gegend zugute kommen, nur durch ein gemeinsames 
Wirken zustande zu bringen und fortzuführen sind, so können die Be- 
teiligten zu gemeinsamer Anlegung und Unterhaltung der erforderlichen 
Wasserwerke durch landesherrliche Verordnung verpflichtet und zu besonderen 
Genossenschaften vereinigt werden. 
§ 57. Für jede solche Genossenschaft sollen, nachdem die Beteiligten 
mit ihren Anträgen und Erinnerungen gehört worden, folgende Punkte 
durch ein landesherrlich vollzogenes Statut näher bestimmt werden: 
a) der Umfang der gemeinsamen Zwecke und der Plan, nach welchem 
verfahren werden soll; 
b) die Verteilung der zur Anlegung und Unterhaltung der Anstalten 
erforderlichen Beiträge und Leistungen nach dem Verhällinisse der 
hieraus erwachsenden Borteile; 
eo)die innere Verfassung des Verbandes. 
Ist eine Genossenschaft unter freiwilliger Zustimmung aller Be- 
teiligten zustande gekommen, so ist der Minister des Innern ermächtigt, 
das vereinbarte Statut zu genehmigen und zur Ausführung bringen 
zu lassen. 
§ 58. Der Minister des Innern wird die Regierungen wegen 
Bildung solcher Genossenschaften und wegen Vorbereilung der Statute mit 
näherer Anweisung versehen. 
§ 59. Wo dergleichen Genossenschaften unter obrigkeitlicher Autorität 
bereits vorhanden sind, verbleibt es bei den für sie bestehenden Statuten
	        
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